Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 99a, Fassung vom 06.07.2020

Universitätsgesetz 2002 § 99a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99a

Inkrafttretensdatum

01.02.2018

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph 99 a,
  1. Absatz einsIm Entwicklungsplan kann eine Anzahl von höchstens 5 vH der Stellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 98, ohne fachliche Widmung festgelegt werden, die im internationalen Wettbewerb um die besten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zwecks proaktiver Gewinnung wissenschaftlich herausragender Persönlichkeiten besetzt werden können.
  2. Absatz 2Paragraph 98, Absatz eins bis 8 ist nicht anzuwenden. Die Rektorin oder der Rektor hat mit der Kandidatin oder dem Kandidaten für die zu besetzende Stelle nach Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs, dem die Stelle zugeordnet wird, Berufungsverhandlungen zu führen und einen zunächst auf höchstens sechs Jahre befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Nähere Bestimmungen über die Besetzungen gemäß Absatz eins und die Voraussetzungen für die Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind in der Satzung festzulegen.
  3. Absatz 3Eine unbefristete Verlängerung der Bestellung durch die Rektorin oder den Rektor ist nur nach Durchführung einer Qualifikationsprüfung zulässig. Inhalt der Qualifikationsprüfung ist die Qualität der wissenschaftlichen Leistungen sowie der Leistungen in der Lehre der letzten fünf Jahre. Die Durchführung der Qualifikationsprüfung hat internationalen Standards zu entsprechen, wobei die näheren Bestimmungen dafür in der Satzung festzulegen sind. Der Antrag auf unbefristete Verlängerung kann nach dem vollendeten fünften Jahr gestellt werden. Im Verlängerungsverfahren kommen die Anhörungsrechte gemäß Absatz 2, zur Anwendung.

Im RIS seit

04.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40200481