Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 94
Inkrafttretensdatum
01.10.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UG
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
III. Teilrömisch III. Teil
Angehörige der Universität
1. Abschnitt
Einteilung
§ 94.Paragraph 94,
(1)Absatz einsZu den Angehörigen der Universität zählen:
die Studierenden (§ 51 Abs. 2 Z 14c);die Studierenden (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 14 c,);
die Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2004)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004,) das wissenschaftliche und das künstlerische Universitätspersonal;
das allgemeine Universitätspersonal;
die Privatdozentinnen und Privatdozenten (§ 102);die Privatdozentinnen und Privatdozenten (Paragraph 102,);
die emeritierten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand.
(2)Absatz 2Zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gehören:
die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb;
die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung.
(3)Absatz 3Zum allgemeinen Universitätspersonal gehören:
das administrative Personal;
das Krankenpflegepersonal;
die Ärztinnen und Ärzte zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt.
Schlagworte
Forschungsbetrieb, Kunstbetrieb
Im RIS seit
21.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40196497