Bundesrecht konsolidiert: Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr § 38, Fassung vom 31.12.2023

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr § 38

Kurztitel

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 47/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

20.06.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Kfl-Bef Bed

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 38,

Hunde mit einem bisssicheren Maulkorb dürfen mitgeführt werden, wenn sie ohne Belästigung oder Behinderung der anderen Fahrgäste untergebracht werden können. Sie müssen getragen oder an kurzer Leine geführt werden. Der Fahrgast hat die Tiere zu beaufsichtigen. Assistenzhunde gemäß Paragraph 39 a, Bundesbehindertengesetzes-BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung, sind von der Maulkorbpflicht ausgenommen.

Im RIS seit

25.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20001147

Dokumentnummer

NOR40204127