(3)Absatz 3,Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die keine Basisförderung gemäß Abs. 2 erhalten, ist den verbandlichen Jugendorganisationen, die die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 erfüllen, basierend auf der Anzahl der glaubhaft gemachten MitgliederAls Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die keine Basisförderung gemäß Absatz 2, erhalten, ist den verbandlichen Jugendorganisationen, die die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, 2, oder 3 erfüllen, basierend auf der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder
der Betrag von 19 134 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 3 000 bis 10 000 Jugendlichen,
der Betrag von 47 834 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 10 001 bis 30 000 Jugendlichen,
der Betrag von 95 666 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 30 001 bis 50 000 Jugendlichen,
der Betrag von 143 500 Euro bei einer Mitgliederanzahl von 50 001 bis 80 000 Jugendlichen und
der Betrag von 191 333 Euro bei einer Mitgliederanzahl von über 80 000 Jugendlichen
zu gewähren.