Bundesrecht konsolidiert: Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD) Art. 1, Fassung vom 17.06.2025

Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD) Art. 1

Kurztitel

Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 145/2000

Typ

Vertrag – ICMPD

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

31.08.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen:

  1. Litera a
    bezeichnet der Begriff “zuständige österreichische Behörden” die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
  2. Litera b
    bezeichnet der Begriff “das Zentrum” das Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD);
  3. Litera c
    bezeichnet der Begriff “Mitarbeiter des Zentrums” alle Mitarbeiter des Zentrums mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
  4. Litera d
    bezeichnet der Begriff “Angestellte des Zentrums” alle Mitarbeiter des Zentrums sowie alle im Dienste einer Regierung oder einer internationalen Organisation stehenden und von dieser an das Zentrum entsandten Personen;
  5. Litera e
    bezeichnet der Begriff “amtliche Tätigkeiten” alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der im Gründungsvertrag angeführten Aufgaben erforderlich sind;
  6. Litera f
    bezeichnet der Begriff “amtliche Besucher” die vom Institut eingeladenen Vertreter von Regierungen und internationalen Organisationen, mit denen ICMPD zusammenarbeitet.

Schlagworte

Bundesbehörde, Landesbehörde, Gemeindebehörde

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

20000929

Dokumentnummer

NOR40011588