Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)
Typ
Vertrag – ICMPD
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
31.08.2000
Außerkrafttretensdatum
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen:
bezeichnet der Begriff “zuständige österreichische Behörden” die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
bezeichnet der Begriff “das Zentrum” das Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD);
bezeichnet der Begriff “Mitarbeiter des Zentrums” alle Mitarbeiter des Zentrums mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
bezeichnet der Begriff “Angestellte des Zentrums” alle Mitarbeiter des Zentrums sowie alle im Dienste einer Regierung oder einer internationalen Organisation stehenden und von dieser an das Zentrum entsandten Personen;
bezeichnet der Begriff “amtliche Tätigkeiten” alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der im Gründungsvertrag angeführten Aufgaben erforderlich sind;
bezeichnet der Begriff “amtliche Besucher” die vom Institut eingeladenen Vertreter von Regierungen und internationalen Organisationen, mit denen ICMPD zusammenarbeitet.
Schlagworte
Bundesbehörde, Landesbehörde, Gemeindebehörde
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Gesetzesnummer
20000929
Dokumentnummer
NOR40011588