Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 5, Fassung vom 02.11.2024

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 5

Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 472/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

22.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

2. Abschnitt
Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung

Antragstellung

Paragraph 5,

Der Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung ist mit einem Formblatt, das die in der Anlage 2 dargestellten Textblöcke enthält, einzubringen, der Antrag auf Umschreibung oder Verlängerung einer Lenkberechtigung, der Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheines gemäß Paragraph 15, FSG oder der Antrag auf Eintragung des Zahlencodes 111 ist mit einem Formblatt, das die in der Anlage 3 dargestellten Textblöcke enthält, einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm auszufüllenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Bei der Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung ist eine Anfrage an den Zentralnachweis für Lenkberechtigungen (Paragraph 78, Absatz 2, KFG 1967) gemäß Paragraph 41, Absatz 4, letzter Satz FSG nicht mehr zu stellen.

Im RIS seit

23.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2015

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40146655