Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bundesrecht
Landesrecht
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 9, Fassung vom 21.09.2024
Druckansicht
(
Accesskey
D)
Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 9
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 21.09.2024
§ 8 am 21.09.2024
§ 11 am 21.09.2024
Alle Fassungen
§ 9 heute
§ 9 gültig ab 01.03.2025
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 15/2025
§ 9 gültig von 01.08.2024 bis 28.02.2025
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2024
§ 9 gültig von 01.01.2021 bis 31.07.2024
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 570/2020
§ 9 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 237/2020
§ 9 gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 88/2019
§ 9 gültig von 01.09.2019 bis 30.06.2020
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 227/2019
§ 9 gültig von 25.10.2017 bis 31.08.2019
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 282/2017
§ 9 gültig von 07.02.2017 bis 24.10.2017
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2017
§ 9 gültig von 13.03.2015 bis 06.02.2017
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 54/2015
§ 9 gültig von 03.10.2013 bis 12.03.2015
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2013
§ 9 gültig von 22.12.2012 bis 02.10.2013
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 472/2012
§ 9 gültig von 29.01.2009 bis 21.12.2012
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 26/2009
§ 9 gültig von 01.10.2006 bis 28.01.2009
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2006
§ 9 gültig von 16.02.2006 bis 30.09.2006
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2006
§ 9 gültig von 26.05.2004 bis 15.02.2006
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2004
§ 9 gültig von 17.03.2000 bis 25.05.2004
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 88/2000
§ 9 gültig von 01.11.1997 bis 16.03.2000
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 320/1997
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 210/2024
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.08.2024
Außerkrafttretensdatum
28.02.2025
Abkürzung
FSG-DV
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen
§ 9.
Paragraph 9,
(1)
Absatz eins
Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
1.
Ziffer eins
für alle Klassen: Andorra, Gibraltar, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, Montenegro, San Marino, Schweiz, Serbien; Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,
2.
Ziffer 2
für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Neuseeland, Nordmazedonien, Republik Südafrika, Republik Korea, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika.
(2)
Absatz 2
Der umgeschriebene Führerschein ist von der Behörde einzubehalten und der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Übermittlung der Führerscheine abgesehen werden. Wird ein Führerschein nicht für alle darin eingetragenen Klassen umgeschrieben, so ist bei den umgeschriebenen Klassen der Vermerk „gilt nicht in Österreich“ anzubringen und der Führerschein dem Besitzer wieder auszuhändigen. Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.
Der umgeschriebene Führerschein ist von der Behörde einzubehalten und der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Übermittlung der Führerscheine abgesehen werden. Wird ein Führerschein nicht für alle darin eingetragenen Klassen umgeschrieben, so ist bei den umgeschriebenen Klassen der Vermerk „gilt nicht in Österreich“ anzubringen und der Führerschein dem Besitzer wieder auszuhändigen. Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, FSG) diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.
Im RIS seit
30.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10012724
Dokumentnummer
NOR40264489
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/320/P9/NOR40264489