Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 8, Fassung vom 21.09.2024

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 8

Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 472/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

19.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

3. Abschnitt
Ausländische Führerscheine

Berechtigungsumfang ausländischer EWR-Führerscheine

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Berechtigungsumfang von im EWR ausgestellten Führerscheinen, die nicht der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30. 12. 2006 Sitzung 18, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/36/EU, ABl. Nr. L 321 vom 20.11.2012 Sitzung 54 entsprechen, richtet sich nach dem Berechtigungsumfang, der im Ausstellungsstaat anlässlich einer Umschreibung erteilt worden wäre. Beschränkt sich der Berechtigungsumfang des ausländischen Führerscheines auf die Lenkberechtigung für die Klasse B1, so ist die Lenkberechtigung mit Zahlencode 73 einzuschränken. Ist in einem ausländischen EWR-Führerschein der Zahlencode 72, 74, 75, 76 oder 77 eingetragen, so ist anlässlich der Umschreibung dieses Führerscheines die Klasse A1, C1, D1, C1E oder D1E einzutragen.
  2. Absatz 2Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2012,)
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2012,)
  4. Absatz 4Wurde einer Person mit Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, FSG) in Österreich vor In-Kraft-Treten des FSG auf Grund einer im EWR erteilten Lenkberechtigung ein österreichischer Führerschein ausgestellt, der jedoch nicht alle Klassen der ausländischen Lenkberechtigung umfasst, so kann diese Person beantragen, dass ihr ein neuer Führerschein ausgestellt wird, der auch diese im alten österreichischen Führerschein nicht eingetragenen Klassen des ausländischen Führerscheines umfasst, sofern die Gültigkeit dieser ausländischen Lenkberechtigung nicht bereits abgelaufen ist. Die Fristberechnung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, zweiter Satz FSG ist zu beachten. Lenkberechtigungen der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) sind jedoch auf fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr auf zwei Jahre, gerechnet ab dem Datum der Erteilung, zu befristen. Für diese Neuausstellung eines Führerscheines sind sowohl der bisherige österreichische Führerschein als auch der nationale Führerschein, sofern er dem Antragsteller überlassen wurde, der Behörde abzuliefern.

Im RIS seit

23.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40146662

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/320/P8/NOR40146662