(1)Absatz einsEinem Antrag auf Eintragung des Zahlencodes 111 gemäß § 3 Abs. 5 sind Bestätigungen beizulegen, dass der Antragsteller in einem Ausmaß von insgesamt sechs Unterrichtseinheiten praktische Fahrübungen gemäß Abs. 2 auf Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW durchgeführt hat. Dabei können einige dieser Unterrichtseinheiten auch auf Krafträdern mit höheren technischen Werten absolviert werden, zumindest eine Unterrichtseinheit hat jedoch auf einem Kraftrad mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW zu erfolgen. Einem Bewerber um eine Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSG der im Rahmen einer Ausbildung zum Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A2 oder A praktische Unterrichtseinheiten absolviert hat, sind diese Ausbildungsteile anzurechnen, wenn die letzte absolvierte Unterrichtseinheit nicht länger als 18 Monate zurückliegt. Diese Fahrübungen können in Fahrschulen und bei Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, die Mitglieder des Kraftfahrbeirates sind, durchgeführt werden. Fahrübungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen jedoch nur unter Anleitung eines Fahrlehrers für die Klasse A durchgeführt werden. Die gesamte Ausbildung in der Dauer von sechs Unterrichtseinheiten darf an einem Tag durchgeführt werden.Einem Antrag auf Eintragung des Zahlencodes 111 gemäß Paragraph 3, Absatz 5, sind Bestätigungen beizulegen, dass der Antragsteller in einem Ausmaß von insgesamt sechs Unterrichtseinheiten praktische Fahrübungen gemäß Absatz 2, auf Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW durchgeführt hat. Dabei können einige dieser Unterrichtseinheiten auch auf Krafträdern mit höheren technischen Werten absolviert werden, zumindest eine Unterrichtseinheit hat jedoch auf einem Kraftrad mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW zu erfolgen. Einem Bewerber um eine Berechtigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, FSG der im Rahmen einer Ausbildung zum Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A2 oder A praktische Unterrichtseinheiten absolviert hat, sind diese Ausbildungsteile anzurechnen, wenn die letzte absolvierte Unterrichtseinheit nicht länger als 18 Monate zurückliegt. Diese Fahrübungen können in Fahrschulen und bei Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, die Mitglieder des Kraftfahrbeirates sind, durchgeführt werden. Fahrübungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen jedoch nur unter Anleitung eines Fahrlehrers für die Klasse A durchgeführt werden. Die gesamte Ausbildung in der Dauer von sechs Unterrichtseinheiten darf an einem Tag durchgeführt werden.