Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 7, Fassung vom 21.09.2024

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 7

Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 570/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Berechtigung zum Lenken von Krafträdern mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B

Paragraph 7,
  1. Absatz einsEinem Antrag auf Eintragung des Zahlencodes 111 gemäß Paragraph 3, Absatz 5, sind Bestätigungen beizulegen, dass der Antragsteller in einem Ausmaß von insgesamt sechs Unterrichtseinheiten praktische Fahrübungen gemäß Absatz 2, auf Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW durchgeführt hat. Dabei können einige dieser Unterrichtseinheiten auch auf Krafträdern mit höheren technischen Werten absolviert werden, zumindest eine Unterrichtseinheit hat jedoch auf einem Kraftrad mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW zu erfolgen. Einem Bewerber um eine Berechtigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, FSG der im Rahmen einer Ausbildung zum Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A2 oder A praktische Unterrichtseinheiten absolviert hat, sind diese Ausbildungsteile anzurechnen, wenn die letzte absolvierte Unterrichtseinheit nicht länger als 18 Monate zurückliegt. Diese Fahrübungen können in Fahrschulen und bei Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, die Mitglieder des Kraftfahrbeirates sind, durchgeführt werden. Fahrübungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen jedoch nur unter Anleitung eines Fahrlehrers für die Klasse A durchgeführt werden. Die gesamte Ausbildung in der Dauer von sechs Unterrichtseinheiten darf an einem Tag durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Die praktischen Fahrübungen müssen insbesondere folgende Übungen beinhalten:
    1. Ziffer eins
      aus dem Stand mit dem Motorrad eine enge Rechtskurve fahren;
    2. Ziffer 2
      einen etwa acht Schritte durchmessenden Kreis fahren, wobei richtige Blickführung und gleichmäßiges Gasgeben Voraussetzung sind;
    3. Ziffer 3
      Slalom mit Handling-Kontrolle;
    4. Ziffer 4
      Bremsen auf einer geraden Strecke: nur mit der Hinterradbremse bis kurz vor dem Blockieren der Räder, nur mit der Vorderradbremse sowie mit beiden Bremsen gemeinsam;
    5. Ziffer 5
      in eine Kurve hineinbremsen bis zum Fahrzeugstillstand;
    6. Ziffer 6
      eine enge Spurgasse so langsam wie möglich durchfahren.

Im RIS seit

18.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2020

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40228843