Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 6, Fassung vom 31.08.2019

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen hat den Bewerbern um eine Lenkberechtigung für alle Klassen mit Ausnahme der Klasse AM und D(DE) durch theoretische Unterweisung von mindestens einer Stunde und praktischen Übungen von mindestens vier Stunden die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr zu vermitteln; die Gesamtdauer der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen darf jedoch sechs Stunden nicht unterschreiten. Sie hat folgende Sachgebiete zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Bergung aus akuter Gefahr,
    2. Ziffer 2
      Lagerung,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen bei Atemstillstand,
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen bei Herzstillstand,
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen bei Blutungen,
    6. Ziffer 6
      Schockbekämpfung.
  2. Absatz eins aDie theoretische Unterweisung im Ausmaß von höchstens zwei Stunden kann durch Absolvieren eines computerunterstützten E-learning-Programmes ersetzt werden, mit dem alle wesentlichen Inhalte der theoretischen Unterweisung behandelt werden. Dieses E-learning Programm hat sicherzustellen, dass folgende Kriterien eingehalten werden:
    1. Ziffer eins
      eine Identitätskontrolle durch eine entsprechend dem Stand der Technik anerkannte elektronische Authentifizierung oder Identifikation (2-Faktor-Authentifizierung, Bürgerkarte oä), mit der sichergestellt wird, dass der Bewerber persönlich das Programm durchgearbeitet hat,
    2. Ziffer 2
      eine nachvollziehbare Dokumentation, dass das Programm vollständig durchgearbeitet wurde und
    3. Ziffer 3
      die positive Absolvierung eines Abschlusstests.
  3. Absatz 2Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine Bescheinigung einer Dienststelle, bei der die Unterweisung vorgenommen wurde, folgender Institutionen zu führen:
    1. Ziffer eins
      des Österreichischen Roten Kreuzes,
    2. Ziffer 2
      des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs,
    3. Ziffer 3
      des Hospitaldienstes des souveränen Malteser Ritterordens,
    4. Ziffer 4
      einer Ärztekammer,
    5. Ziffer 5
      des Rettungs- oder Krankenbeförderungsdienstes einer Gebietskörperschaft,
    6. Ziffer 6
      der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich,
    7. Ziffer 7
      des Grünen Kreuzes – österreichweiter eigenständiger Rettungs-, Krankentransport und Sanitätshilfsdienst,
    8. Ziffer 8
      sonstiger Einrichtungen, denen gemäß Paragraph 45, des Bundesgesetzes über die Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, das Modul zur Ausbildung zum Rettungssanitäter bewilligt wurde.
  4. Absatz 3Die Bescheinigung gemäß Absatz 2, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des Unterwiesenen,
    2. Ziffer 2
      Name, Anschrift und Unterschrift der Person, die die Unterweisung durchgeführt hat,
    3. Ziffer 3
      die Bestätigung einer der in Absatz 2, genannten Organisationen über die ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisung und
    4. Ziffer 4
      das Datum der Ausstellung.
  5. Absatz 4Bei mangelnder Mitarbeit des Bewerbers um eine Lenkberechtigung bei der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist keine Bescheinigung auszustellen.
  6. Absatz 5Die Unterweisung ist, sofern sie nicht gemäß Absatz eins a, durch ein E-learning-Programm ersetzt wird, durch Ärzte vorzunehmen. Die in Absatz 2, genannten Organisationen haben, wenn bei ihnen Ärzte für eine Unterweisung nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, wegen der Namhaftmachung von Ärzten mit der örtlich zuständigen Ärztekammer und der ärztlichen Kraftfahrvereinigung Österreichs das Einvernehmen zu pflegen. Stehen Ärzte nicht zur Verfügung, so kann die Unterweisung auch durch Personen, die den in Absatz 2, angeführten Organisationen angehören und nicht Ärzte sind, erfolgen, wenn sie hiezu besonders ausgebildet sind. Die besondere Ausbildung solcher Personen hat nach den Richtlinien dieser Organisationen zu erfolgen.
  7. Absatz 6Die in Absatz 2, genannte Bescheinigung wird ersetzt durch
    1. Ziffer eins
      das Doktorat der gesamten Heilkunde,
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung der in Absatz 2, genannen Anmerkung, richtig: genannten) Organisationen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe,
    3. Ziffer 3
      eine Bescheinigung eines Sozialversicherungsträgers über die Teilnahme an einem Kurs zur Ausbildung in Erster Hilfe,
    4. Ziffer 4
      eine Bescheinigung einer öffentlichen Dienststelle, die gemäß Paragraph 120, KFG 1967 zur Ausbildung von Kraftfahrern berechtigt ist, über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe,
    5. 5 Punkt eins
      ein Diplom in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder ein Zeugnis über die Abschlußprüfung in der Pflegehilfe,
    6. 5 Punkt 2
      ein Diplom in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder einem medizinisch-technischen Fachdienst oder ein Zeugnis in einem Sanitätshilfsdienst oder eine Bescheinigung über die Unterweisung in Erster Hilfe im Rahmen der Ausbildung in diesen Berufen,
    7. Ziffer 6
      den Nachweis der abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung beim Bundesheer,
    8. Ziffer 7
      eine Bescheinigung des österreichischen Zivilschutzverbandes über die Teilnahme an einem Lehrgang für Selbstschutz-Grundunterweisung,
    9. Ziffer 8
      den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe“„ des 1. Studienabschnittes der Studienrichtung Medizin,
    10. Ziffer 9
      den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe im Feuerwehrdienst“ eines Landesfeuerwehrverbandes,
    11. Ziffer 10
      den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe“ der Studienrichtung Pharmazie,
    12. Ziffer 11
      den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe“ an den Bundesanstalten für Leibeserziehung,
    13. Ziffer 12
      eine Bescheinigung über die Absolvierung des nach den Richtlinien des Österreichischen Roten Kreuzes geführten Kurses für Erste Hilfe des Österreichischen Bundesheeres,
    14. Ziffer 13
      eine Bescheinigung der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe,
    15. Ziffer 14
      eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang für Zivildienstleistende oder
    16. Ziffer 15
      eine Bescheinigung über die Absolvierung der „Erste Hilfe Ausbildung“ gemäß den „Erste Hilfe Ausbildungsrichtlinien“ der Österreichischen Wasserrettung.

Schlagworte

Rettungsdienst, Vorname, Gesundheitspflege

Im RIS seit

04.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40200876

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/320/P6/NOR40200876