Kostenbeitrag
§ 4.Paragraph 4,
Im Fall der Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE (D1E) gemäß § 17a Abs. 2 FSG hat der Führerscheinbesitzer einen Kostenbeitrag in der Höhe von 12,50 Euro an die Behörde zu leisten. Im Fall der Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE (D1E) gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, FSG hat der Führerscheinbesitzer einen Kostenbeitrag in der Höhe von 12,50 Euro an die Behörde zu leisten.