(3)Absatz 3Bei der Absolvierung der praktischen Fahrprüfung für die Klasse C(CE) oder D(DE) vor Erreichen des für diese Klassen vorgesehenen Mindestalters (§ 20 Abs. 1 letzter Satz FSG) ist auf Seite 2 des Führerscheines bei der Klasse C1(C1E) oder D1(D1E) in der Spalte 10 das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse C(CE) das Datum des 21. bzw. bei der Klasse D(DE) das Datum des 24. Geburtstages des Führerscheinbesitzers. In Spalte 11 auf Seite 2 des Führerscheines ist bei der Klasse C1(C1E) oder D1(D1E) das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet ab Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse C1(C1E) oder D1(D1E) und bei der Klasse C(CE) oder D(DE) das gleiche Datum einzutragen. Anlässlich der ersten Wiederholungsuntersuchung für die Klasse C(CE), D(DE) sind die Gültigkeitsdauer für die Klasse C(CE), D(DE) einerseits und C1(C1E), D1(D1E) andererseits gleichzuschalten.Bei der Absolvierung der praktischen Fahrprüfung für die Klasse C(CE) oder D(DE) vor Erreichen des für diese Klassen vorgesehenen Mindestalters (Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz FSG) ist auf Seite 2 des Führerscheines bei der Klasse C1(C1E) oder D1(D1E) in der Spalte 10 das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse C(CE) das Datum des 21. bzw. bei der Klasse D(DE) das Datum des 24. Geburtstages des Führerscheinbesitzers. In Spalte 11 auf Seite 2 des Führerscheines ist bei der Klasse C1(C1E) oder D1(D1E) das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet ab Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse C1(C1E) oder D1(D1E) und bei der Klasse C(CE) oder D(DE) das gleiche Datum einzutragen. Anlässlich der ersten Wiederholungsuntersuchung für die Klasse C(CE), D(DE) sind die Gültigkeitsdauer für die Klasse C(CE), D(DE) einerseits und C1(C1E), D1(D1E) andererseits gleichzuschalten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2012,)