Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 2, Fassung vom 24.10.2017

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

07.02.2017

Außerkrafttretensdatum

24.10.2017

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Eintragungen in den Führerschein

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Führerschein enthält:
    1. Ziffer eins
      auf Seite 1 mit der aus der Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung
      1. Litera a
        Familienname des Führerscheinbesitzers,
      2. Litera b
        Vorname(n) des Führerscheinbesitzers,
      3. Litera c
        Geburtsdatum und –ort des Führerscheinbesitzers,
      4. Litera d
        Ausstellungsdatum des Führerscheines,
      5. Litera e
        das Ablaufdatum des Führerscheines,
      6. Litera f
        die Ausstellungsbehörde,
      7. Litera g
        die Führerscheinnummer,
      8. Litera h
        ein Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,
      9. Litera i
        die Unterschrift des Führerscheinbesitzers,
      10. Litera j
        die Klassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist;
    2. Ziffer 2
      auf Seite 2 mit der aus Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung
      1. Litera a
        die Fahrzeugklassen oder –unterklassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist, wobei die Klasse F in einer anderen Schrifttype zu drucken ist,
      2. Litera b
        das Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Klasse,
      3. Litera c
        das Datum, an dem die jeweilige Lenkberechtigungsklasse ungültig wird, bei unbefristeter Gültigkeit einen Querstrich,
      4. Litera d
        gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Absatz 3, genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden.
      5. Litera e
        ein Feld, in das bei der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Aufnahmemitgliedstaat Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheines erforderlich sind;
    3. Ziffer 3
      auf Seite 1 die Aufschrift „Modell der Europäischen Union“ und die Aufschrift „Führerschein“ in allen Sprachen der Europäischen Union in rosafarbenem Druck. Im Übrigen muss ausreichend Raum für die eventuelle Einführung eines Microprozessors frei bleiben.
  2. Absatz 2Die Behörde hat für die in Paragraph 13, Absatz 5, FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Absatz 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.
  3. Absatz 3Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Unionsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:

LENKER (medizinische Gründe)

  1. 01
    Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
  2. 01.01
    Brille
  3. 01.02
    Kontaktlinse(n)
  4. 01.05
    Augenschutz
  5. 01.06
    Brille oder Kontaktlinsen
  6. 01.07
    Spezifische optische Hilfe
  7. 02
    Hörprothese/Kommunikationshilfe
  8. 03
    Prothese/Orthese der Gliedmaßen
  9. 03.01
    Prothese/Orthese der Arme
  10. 03.02
    Prothese/Orthese der Beine

FAHRZEUGANPASSUNGEN

  1. Ziffer 10
    Angepasste Schaltung
  2. 10 Punkt 02
    Automatische Wahl des Getriebegangs
  3. 10 Punkt 04
    Angepasste Schalteinrichtung
  4. Ziffer 15
    Angepasste Kupplung
  5. 15 Punkt 01
    Angepasstes Kupplungspedal
  6. 15 Punkt 02
    Handkupplung
  7. 15 Punkt 03
    Automatische Kupplung
  8. 15 Punkt 04
    Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern
  9. Ziffer 20
    Angepasste Bremsvorrichtungen
  10. 20 Punkt 01
    Angepasstes Bremspedal
  11. 20 Punkt 03
    Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
  12. 20 Punkt 04
    Bremspedal mit Gleitschiene
  13. 20 Punkt 05
    Bremspedal (Kipppedal)
  14. 20 Punkt 06
    Mit der Hand betätigte Bremse
  15. 20 Punkt 07
    Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)
  16. 20 Punkt 09
    Angepasste Feststellbremse
  17. 20 Punkt 12
    Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern
  18. 20 Punkt 13
    Mit dem Knie betätigte Bremse
  19. 20 Punkt 14
    Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
  20. Ziffer 25
    Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
  21. 25 Punkt 01
    Angepasstes Gaspedal
  22. 25 Punkt 03
    Gaspedal (Kipppedal)
  23. 25 Punkt 04
    Handgas
  24. 25 Punkt 05
    Mit dem Knie betätigter Gashebel
  25. 25 Punkt 06
    Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels
  26. 25 Punkt 08
    Gaspedal links
  27. 25 Punkt 09
    Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern
  28. Ziffer 31
    Anpassungen und Sicherungen der Pedale
  29. 31 Punkt 01
    Extrasatz Parallelpedale
  30. 31 Punkt 02
    Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
  31. 31 Punkt 03
    Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
  32. 31 Punkt 04
    Bodenerhöhung
  33. Ziffer 32
    Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
  34. 32 Punkt 01
    Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
  35. 32 Punkt 02
    Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung
  36. Ziffer 33
    Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
  37. 33 Punkt 01
    Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung
  38. 33 Punkt 02
    Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung
  39. Ziffer 35
    Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
  40. 35 Punkt 02
    Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
  41. 35 Punkt 03
    Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
  42. 35 Punkt 04
    Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
  43. 35 Punkt 05
    Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen
  44. Ziffer 40
    Angepasste Lenkung
  45. 40 Punkt 01
    Lenkung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘)
  46. 40 Punkt 05
    Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)
  47. 40 Punkt 06
    Angepasste Position des Lenkrads
  48. 40 Punkt 09
    Fußlenkung
  49. 40 Punkt 11
    Assistenzeinrichtung am Lenkrad
  50. 40 Punkt 14
    Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
  51. 40 Punkt 15
    Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem
  52. Ziffer 42
    Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite
  53. 42 Punkt 01
    Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
  54. 42 Punkt 03
    Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite
  55. 42 Punkt 05
    Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel
  56. Ziffer 43
    Sitzposition des Fahrzeugführers
  57. 43 Punkt 01
    Höhe des Führersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen
  58. 43 Punkt 02
    Der Körperform angepasster Sitz
  59. 43 Punkt 03
    Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität
  60. 43 Punkt 04
    Führersitz mit Armlehne
  61. 43 Punkt 06
    Angepasster Sicherheitsgurt
  62. 43 Punkt 07
    Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität
  63. Ziffer 44
    Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
  64. 44 Punkt 01
    Einzeln gesteuerte Bremsen
  65. 44 Punkt 02
    Angepasste Vorderradbremse
  66. 44 Punkt 03
    Angepasste Hinterradbremse
  67. 44 Punkt 04
    Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
  68. 44 Punkt 08
    Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen
  69. 44 Punkt 09
    Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N (*) (z. B. ‚44.09(140N)‘)
  70. 44 Punkt 10
    Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N (*) (z. B. ‚44.10(240N)‘)
  71. 44 Punkt 11
    Angepasste Fußraste
  72. 44 Punkt 12
    Angepasster Handgriff
  73. Ziffer 45
    Kraftrad nur mit Seitenwagen
  74. Ziffer 46
    Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
  75. Ziffer 47
    Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen
  76. Ziffer 50
    Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)

In Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung verwendete Buchstaben:

  1. Litera a
    links
  2. Litera b
    rechts
  3. Litera c
    Hand
  4. Litera d
    Fuß
  5. Litera e
    Mitte
  6. Litera f
    Arm
  7. Litera g
    Daumen

CODES MIT BEGRENZTER VERWENDUNG

  1. Ziffer 61
    Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
  2. Ziffer 62
    Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …
  3. Ziffer 63
    Fahren ohne Beifahrer
  4. Ziffer 64
    Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
  5. Ziffer 65
    Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss
  6. Ziffer 66
    Ohne Anhänger
  7. Ziffer 67
    Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
  8. Ziffer 68
    Kein Alkohol
  9. Ziffer 69
    Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436. Angabe eines Ablaufdatums ist fakultativ (z. B. ‚69‘ oder ‚69(01.01.2016)‘)

ANGABEN FÜR BEHÖRDLICHE ZWECKE

  1. Ziffer 70
    Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚70.0123456789.NL‘)
  2. Ziffer 71
    Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚71.987654321.HR‘)
  3. Ziffer 73
    Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
  4. Ziffer 78
    Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
  5. Ziffer 79
    (…) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 dieser Richtlinie nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
  6. 79 Punkt 01
    Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
  7. 79 Punkt 02
    Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM
  8. 79 Punkt 03
    Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge
  9. 79 Punkt 04
    Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg
  10. 79 Punkt 05
    Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
  11. 79 Punkt 06
    Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt
  12. Ziffer 80
    Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat
  13. Ziffer 81
    Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat
  14. Ziffer 95
    Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum … erfüllt (z. B. ‚95(01.01.12)‘)
  15. Ziffer 96
    Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt
  16. Ziffer 97
    Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt
Bei den Codes 01 und 44 sind Untercodes jedenfalls zu verwenden.
  1. Absatz 4Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich sind zu verwenden:
    1. Ziffer 104
      Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern
    2. Ziffer 110
      Verlängerung der Probezeit
      1. 110 Punkt 01
        Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
      2. 110 Punkt 02
        Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
      3. 110 Punkt 03
        Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
    3. Ziffer 111
      Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, FSG
    4. Ziffer 112
      Berufskraftfahrer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994; Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 1028 aus 1994,.
    5. Ziffer 113
      Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, BO 1994
    6. Ziffer 114
      Berechtigung zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 21. Lebensjahres
    7. Ziffer 115
      Berechtigung zum Lenken von (allen) Motorrädern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2
    8. Ziffer 116
      Berechtigung zum Lenken von vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A
  2. Absatz 5Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 69 sowie 73 bis 79 zu verwenden.
  3. Absatz 6Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Absatz 3, oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

Bremsmechanismus

Im RIS seit

07.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40191223