Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 2, Fassung vom 06.02.2017

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 54/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

13.03.2015

Außerkrafttretensdatum

06.02.2017

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Eintragungen in den Führerschein

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Führerschein enthält:
    1. Ziffer eins
      auf Seite 1 mit der aus der Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung
      1. Litera a
        Familienname des Führerscheinbesitzers,
      2. Litera b
        Vorname(n) des Führerscheinbesitzers,
      3. Litera c
        Geburtsdatum und –ort des Führerscheinbesitzers,
      4. Litera d
        Ausstellungsdatum des Führerscheines,
      5. Litera e
        das Ablaufdatum des Führerscheines,
      6. Litera f
        die Ausstellungsbehörde,
      7. Litera g
        die Führerscheinnummer,
      8. Litera h
        ein Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,
      9. Litera i
        die Unterschrift des Führerscheinbesitzers,
      10. Litera j
        die Klassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist;
    2. Ziffer 2
      auf Seite 2 mit der aus Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung
      1. Litera a
        die Fahrzeugklassen oder –unterklassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist, wobei die Klasse F in einer anderen Schrifttype zu drucken ist,
      2. Litera b
        das Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Klasse,
      3. Litera c
        das Datum, an dem die jeweilige Lenkberechtigungsklasse ungültig wird, bei unbefristeter Gültigkeit einen Querstrich,
      4. Litera d
        gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Absatz 3, genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden.
      5. Litera e
        ein Feld, in das bei der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Aufnahmemitgliedstaat Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheines erforderlich sind;
    3. Ziffer 3
      auf Seite 1 die Aufschrift „Modell der Europäischen Union“ und die Aufschrift „Führerschein“ in allen Sprachen der Europäischen Union in rosafarbenem Druck. Im Übrigen muss ausreichend Raum für die eventuelle Einführung eines Microprozessors frei bleiben.
  2. Absatz 2Die Behörde hat für die in Paragraph 13, Absatz 5, FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Absatz 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.
  3. Absatz 3Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:

LENKER (medizinische Gründe)

  1. 01
    Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
    1. 01.01
      Brillen
    2. 01.02
      Kontaktlinsen
    3. 01.03
      Schutzgläser
    4. 01.04
      Opakgläser
    5. 01.05
      Augenschutz
    6. 01.06
      Brillen oder Kontaktlinsen
  2. 02
    Hörprothese/Kommunikationshilfe
    1. 02.01
      Hörprothese an einem Ohr
    2. 02.02
      Hörprothese an beiden Ohren
  3. 03
    Prothese/Orthese der Gliedmaßen
    1. 03.01
      Prothese/Orthese der Arme
    2. 03.02
      Prothese/Orthese der Beine
  4. 05
    Beschränkte Gültigkeit
    1. 05.01
      Beschränkung auf Fahrten bei Tag (eine Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang)
    2. 05.02
      Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von.. km des Wohnsitzes oder innerorts..../ innerhalb der Region
    3. 05.03
      Fahren ohne Beifahrer/Mitfahrer
    4. 05.04
      Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als... km/h
    5. 05.05
      Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muss
    6. 05.06
      Ohne Anhänger
    7. 05.07
      Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
    8. 05.08
      Kein Alkohol

FAHRZEUGANPASSUNGEN

  1. Ziffer 10
    Angepasste Schaltung
    1. 10 Punkt 01
      Handschaltung
    2. 10 Punkt 02
      Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A oder A1)
    3. 10 Punkt 03
      Elektronisches Wechselgetriebe
    4. 10 Punkt 04
      Anpassung des Schalthebels
    5. 10 Punkt 05
      Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt
  2. Ziffer 15
    Angepasste Kupplung
    1. 15 Punkt 01
      Angepasstes Kupplungspedal
    2. 15 Punkt 02
      Handkupplung
    3. 15 Punkt 03
      Automatische Kupplung
    4. 15 Punkt 04
      Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal
  3. Ziffer 20
    Angepasste Bremsmechanismen
    1. 20 Punkt 01
      Angepasstes Bremspedal
    2. 20 Punkt 02
      Verbreitertes Bremspedal
    3. 20 Punkt 03
      Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß
    4. 20 Punkt 04
      Bremspedal (Fußraste)
    5. 20 Punkt 05
      Bremspedal (Kipppedal)
    6. 20 Punkt 06
      Angepasste Handbremse
    7. 20 Punkt 07
      Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse
    8. 20 Punkt 08
      Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert
    9. 20 Punkt 09
      Angepasste Feststellbremse
    10. 20 Punkt 10
      Feststellbremse mit elektrischer Bedienung
    11. 20 Punkt 11
      (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung
    12. 20 Punkt 12
      Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal
    13. 20 Punkt 13
      Mit dem Knie betriebene Bremse
    14. 20 Punkt 14
      Elektrisch betriebene Bremse
  4. Ziffer 25
    Angepasste Beschleunigungsmechanismen
    1. 25 Punkt 01
      Angepasstes Gaspedal
    2. 25 Punkt 02
      Gaspedal (Fußraste)
    3. 25 Punkt 03
      Gaspedal (Kipppedal)
    4. 25 Punkt 04
      Handgas
    5. 25 Punkt 05
      Beschleunigung mit dem Knie
    6. 25 Punkt 06
      Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)
    7. 25 Punkt 07
      Gaspedal links vom Bremspedal
    8. 25 Punkt 08
      Gaspedal links
    9. 25 Punkt 09
      Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal
  5. Ziffer 30
    Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen
    1. 30 Punkt 01
      Parallelpedale
    2. 30 Punkt 02
      Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene
    3. 30 Punkt 03
      Handgas und Handbremse mit Gleitschiene
    4. 30 Punkt 04
      Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese
    5. 30 Punkt 05
      Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal
    6. 30 Punkt 06
      Bodenerhöhung
    7. 30 Punkt 07
      Trennwand seitlich des Bremspedals
    8. 30 Punkt 08
      Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese
    9. 30 Punkt 09
      Trennwand vor Gas- und Bremspedal
    10. 30 Punkt 10
      Mit Fersen-/Beinstütze
    11. 30 Punkt 11
      Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse
  6. Ziffer 35
    Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
    1. 35 Punkt 01
      Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die Bedienung nachteilig zu beeinflussen
    2. 35 Punkt 02
      Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
    3. 35 Punkt 03
      Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
    4. 35 Punkt 04
      Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
    5. 35 Punkt 05
      Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
  7. Ziffer 40
    Angepasste Lenkung
    1. 40 Punkt 01
      Standardservolenkung
    2. 40 Punkt 02
      Verstärkte Servolenkung
    3. 40 Punkt 03
      Lenkung mit Hilfssystem erforderlich
    4. 40 Punkt 04
      Verlängerte Lenksäule
    5. 40 Punkt 05
      Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)
    6. 40 Punkt 06
      Höhenverstellbares Lenkrad
    7. 40 Punkt 07
      Senkrechtes Lenkrad
    8. 40 Punkt 08
      Waagrechtes Lenkrad
    9. 40 Punkt 09
      Fußlenkung
    10. 40 Punkt 10
      Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)
    11. 40 Punkt 11
      Drehknopf am Lenkrad
    12. 40 Punkt 12
      Drehgabel am Lenkrad
    13. 40 Punkt 13
      mit Orthese, Tenodese
  8. Ziffer 42
    Angepasste(r) Rückspiegel
    1. 42 Punkt 01
      (linker oder) rechter Außenrückspiegel
    2. 42 Punkt 02
      Außenrückspiegel auf dem Kotflügel
    3. 42 Punkt 03
      Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung
    4. 42 Punkt 04
      Innenrückspiegel mit Rundsicht
    5. 42 Punkt 05
      Rückspiegel für toten Winkel
    6. 42 Punkt 06
      Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel
  9. Ziffer 43
    Angepasster Lenkersitz
    1. 43 Punkt 01
      In der Höhe angepasster Lenkersitz in normalem Abstand zur Lenkung und zu den Pedalen
    2. 43 Punkt 02
      Der Körperform angepasster Lenkersitz
    3. 43 Punkt 03
      Lenkersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität
    4. 43 Punkt 04
      Lenkersitz mit Armlehne
    5. 43 Punkt 05
      Verlängerte Gleitschiene des Lenkersitzes
    6. 43 Punkt 06
      Angepasster Sicherheitsgurt
    7. 43 Punkt 07
      Hosenträgergurt
  10. Ziffer 44
    Anpassungen an Krafträdern
    1. 44 Punkt 01
      Einzeln gesteuerte Bremsen
    2. 44 Punkt 02
      (angepasste) Handbremse (Vorder- und/oder Hinterrad)
    3. 44 Punkt 03
      (angepasste) Fußbremse (Hinterrad)
    4. 44 Punkt 04
      (angepasster) Beschleunigungsmechanismus
    5. 44 Punkt 05
      (angepasste) Handschaltung und Handkupplung
    6. 44 Punkt 06
      (angepasste) Rückspiegel
    7. 44 Punkt 07
      (angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten,...)
    8. 44 Punkt 08
      Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
  11. Ziffer 45
    Kraftrad nur mit Seitenwagen
  12. Ziffer 46
    Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
  13. Ziffer 50
    Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)
  14. Ziffer 51
    Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens)

VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN

  1. Ziffer 70
    Umtausch des Führerscheins Nummer... ausgestellt durch... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; zB 70.0123456789.NL)
  2. Ziffer 71
    Duplikat des Führerscheins Nummer... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; zB 71.987654321.HR)
  3. Ziffer 72
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2012,)
  4. Ziffer 73
    Nur vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B1
  5. Ziffer 74
    bis 77. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2012,)
  6. Ziffer 78
    Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A oder A1)
  7. Ziffer 79
    (…) Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 2006/126/EG den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen
    1. 79 Punkt 01
      Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit und ohne Beiwagen
    2. 79 Punkt 02
      Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM
    3. 79 Punkt 03
      Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge
    4. 79 Punkt 04
      Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg
    5. 79 Punkt 05
      Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
    6. 79 Punkt 06
      Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt
  8. Ziffer 80
    Beschränkung auf Besitzer eines Führerscheines, der zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24 Lebensjahr nicht vollendet hat
  9. Ziffer 81
    Beschränkung auf Besitzer eines Führerscheines, der zum Lenken von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat
  10. Ziffer 90
    Codes zur Verwendung in Kombination mit Codes zur Definition von Anpassungen des Fahrzeuges
    1. 90 Punkt 01
      nach links
    2. 90 Punkt 02
      nach rechts
    3. 90 Punkt 03
      links
    4. 90 Punkt 04
      rechts
    5. 90 Punkt 05
      Hand
    6. 90 Punkt 06
      Fuß
    7. 90 Punkt 07
      verwendbar
  11. Ziffer 95
    Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2003/59/EG des Rates (Abl. Nr. 226 vom 10. September 2003) bis zum ... erfüllt (zB 95(01.01.2012))
  12. Ziffer 96
    Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt
  13. Ziffer 97
    Berechtigt nicht zum Lenken eines Fahrzeuges der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr fällt
Bei den Codes 01, 05 und 44 sind Untercodes jedenfalls zu verwenden.
  1. Absatz 4Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich sind zu verwenden:
    1. Ziffer 104
      Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern
    2. Ziffer 110
      Verlängerung der Probezeit
      1. 110 Punkt 01
        Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
      2. 110 Punkt 02
        Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
      3. 110 Punkt 03
        Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
    3. Ziffer 111
      Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, FSG
    4. Ziffer 112
      Berufskraftfahrer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994; Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 1028 aus 1994,.
    5. Ziffer 113
      Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, BO 1994
    6. Ziffer 114
      Berechtigung zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 21. Lebensjahres
    7. Ziffer 115
      Berechtigung zum Lenken von (allen) Motorrädern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16kW/kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2
    8. Ziffer 116
      Berechtigung zum Lenken von vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A
  2. Absatz 5Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 51 sowie 72 bis 79 zu verwenden.
  3. Absatz 6Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Absatz 3, oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

Bremsmechanismus

Im RIS seit

18.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2017

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40169657