(5)Absatz 5Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse B ist auf Antrag ein neuer Führerschein, der den Zahlencode 111 beinhaltet, auszustellen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSG und des § 7 erfüllt sind.Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse B ist auf Antrag ein neuer Führerschein, der den Zahlencode 111 beinhaltet, auszustellen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, FSG und des Paragraph 7, erfüllt sind.