Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 3, Fassung vom 12.03.2015

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 472/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

19.01.2013

Außerkrafttretensdatum

06.02.2017

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Vorgangsweise bei der Eintragung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDas Datum der Ersterteilung einer Lenkberechtigung ist für jede Klasse oder Unterklasse bei der Ausstellung von Duplikatführerscheinen oder einem Umtausch gemäß Paragraph 40, Absatz 2, oder 4 FSG auf Seite 2 in Spalte 10 erneut einzutragen. Im Fall der Wiedererteilung der Lenkberechtigung ist das Datum der Wiedererteilung einzutragen. Bei der Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG ist außerdem der Code 70 sowie in Klammern das internationale Unterscheidungszeichen des Staates einzutragen, der die ausländische Lenkberechtigung erteilt hat.
  2. Absatz 2Bei der Erteilung der Klasse AM ist gegebenenfalls der Berechtigungsumfang am Führerschein mit den Zahlencodes 117 oder 118 einzuschränken. Bei der Erteilung der Klasse A1, A2 oder A sind jeweils auch die Klasse AM sowie die Motorradklassen mit dem geringeren Berechtigungsumfang einzutragen. Ebenso ist die Klasse AM bei der Erteilung der Klassen B und/oder F einzutragen. Die in Paragraph 17 a, Absatz eins, FSG vorgesehene Frist ist auf Seite 1 des Führerscheines unter Punkt 4b einzutragen. Anlässlich jeder Neuausstellung eines Führerscheines ist gleichzeitig die in Paragraph 17 a, Absatz eins, FSG vorgesehene Frist neuerlich zu berechnen und einzutragen.
  3. Absatz 3Bei der Absolvierung der praktischen Fahrprüfung für die Klasse C(CE) oder D(DE) vor Erreichen des für diese Klassen vorgesehenen Mindestalters (Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz FSG) ist auf Seite 2 des Führerscheines bei der Klasse C1(C1E) oder D1(D1E) in der Spalte 10 das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse C(CE) das Datum des 21. bzw. 24. Geburtstages des Führerscheinbesitzers. In Spalte 11 auf Seite 2 des Führerscheines ist bei der Klasse C1(C1E) oder D1(D1E) das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet ab Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse C1(C1E) oder D1(D1E) und bei der Klasse C(CE) oder D(DE) das gleiche Datum einzutragen. Anlässlich der ersten Wiederholungsuntersuchung für die Klasse C(CE), D(DE) sind die Gültigkeitsdauer für die Klasse C(CE), D(DE) einerseits und C1(C1E), D1(D1E) andererseits gleichzuschalten.
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2012,)
  5. Absatz 5Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse B ist auf Antrag ein neuer Führerschein, der den Zahlencode 111 beinhaltet, auszustellen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, FSG und des Paragraph 7, erfüllt sind.

Im RIS seit

23.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2017

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40146653