Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 1, Fassung vom 02.10.2013

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

02.10.2013

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

1. Abschnitt
Merkmale und Eintragungen in den Führerschein

Aussehen des Führerscheines

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Führerschein hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Führerscheines hat den ISO-Normen 7810 und 7816-1 zu entsprechen.
  2. Absatz 2Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Kartenträger ohne optische Aufheller,
    2. Ziffer 2
      Sicherheitsuntergrundmuster unter Verwendung von Irisdruck, Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck. Das Muster muss einen komplexen Aufbau mit mindestens zwei Spezialfarben haben und darf nicht aus Primärfarben bestehen.
    3. Ziffer 3
      optisch variable Komponenten,
    4. Ziffer 4
      Lasergravur,
    5. Ziffer 5
      der Sicherheitsuntergrund muss das Lichtbild zum Teil am Rand überlappen,
    6. Ziffer 6
      variable Laserbilder,
    7. Ziffer 7
      sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe und
    8. Ziffer 8
      irisierender Druck.
      Die Führerscheine sind von der Österreichischen Staatsdruckerei herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40075648