(4)Absatz 4Wurde einer Person mit Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) in Österreich vor In-Kraft-Treten des FSG auf Grund einer im EWR erteilten Lenkberechtigung ein österreichischer Führerschein ausgestellt, der jedoch nicht alle Klassen und Unterklassen der ausländischen Lenkberechtigung umfasst, so kann diese Person bei der Wohnsitzbehörde beantragen, dass ihr ein neuer Führerschein ausgestellt wird, der auch diese im alten österreichischen Führerschein nicht eingetragenen Klassen und Unterklassen des ausländischen Führerscheines umfasst, sofern die Gültigkeit dieser ausländischen Lenkberechtigung nicht bereits abgelaufen ist. Lenkberechtigungen der Klassen C und D sind jedoch auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum der Erteilung, zu befristen. Für diese Neuausstellung eines Führerscheines sind sowohl der bisherige österreichische Führerschein als auch der nationale Führerschein, sofern er dem Antragsteller überlassen wurde, der Behörde abzuliefern.Wurde einer Person mit Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, FSG) in Österreich vor In-Kraft-Treten des FSG auf Grund einer im EWR erteilten Lenkberechtigung ein österreichischer Führerschein ausgestellt, der jedoch nicht alle Klassen und Unterklassen der ausländischen Lenkberechtigung umfasst, so kann diese Person bei der Wohnsitzbehörde beantragen, dass ihr ein neuer Führerschein ausgestellt wird, der auch diese im alten österreichischen Führerschein nicht eingetragenen Klassen und Unterklassen des ausländischen Führerscheines umfasst, sofern die Gültigkeit dieser ausländischen Lenkberechtigung nicht bereits abgelaufen ist. Lenkberechtigungen der Klassen C und D sind jedoch auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum der Erteilung, zu befristen. Für diese Neuausstellung eines Führerscheines sind sowohl der bisherige österreichische Führerschein als auch der nationale Führerschein, sofern er dem Antragsteller überlassen wurde, der Behörde abzuliefern.