Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.03.2006
Außerkrafttretensdatum
18.01.2013
Abkürzung
FSG-DV
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
4. Abschnitt
Mopedausweis
Aussehen
§ 10.Paragraph 10,
Der Mopedausweis hat nach Form und Inhalt dem Muster gemäß der Anlage 4 zu entsprechen; er ist grün. Die Herstellung von Mopedausweisen darf nur durch die Österreichische Staatsdruckerei AG erfolgen. Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 223/2004 vorrätige Formulare von Mopedausweisen, die nicht der Anlage 4 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden. Der Mopedausweis hat nach Form und Inhalt dem Muster gemäß der Anlage 4 zu entsprechen; er ist grün. Die Herstellung von Mopedausweisen darf nur durch die Österreichische Staatsdruckerei AG erfolgen. Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004, vorrätige Formulare von Mopedausweisen, die nicht der Anlage 4 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Gesetzesnummer
10012724
Dokumentnummer
NOR40075657