Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 5, Fassung vom 28.01.2009

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

21.12.2012

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

2. Abschnitt
Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung

Antragstellung

Paragraph 5,

Der Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung ist mit einem Formblatt, das die in der Anlage 2 dargestellten Textblöcke enthält, einzubringen, der Antrag auf Umschreibung oder Verlängerung einer Lenkberechtigung, der Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheines gemäß Paragraph 15, FSG oder der Antrag auf Eintragung des Zahlencodes 111 ist mit einem Formblatt, das die in der Anlage 3 dargestellten Textblöcke enthält, einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm auszufüllenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40075652