Kurztitel
Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.03.2006
Außerkrafttretensdatum
28.08.2009
Abkürzung
FSG-DV
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Kostenbeitrag
§ 4.Paragraph 4,
Im Fall der Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 gemäß § 20 Abs. 4 oder § 21 Abs. 2 hat der Führerscheinbesitzer einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 Euro an die Behörde zu leisten. Im Fall der Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 gemäß Paragraph 20, Absatz 4, oder Paragraph 21, Absatz 2, hat der Führerscheinbesitzer einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 Euro an die Behörde zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Gesetzesnummer
10012724
Dokumentnummer
NOR40075651