Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 2, Fassung vom 31.10.2008

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 325/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.09.2008

Außerkrafttretensdatum

31.10.2008

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Eintragungen in den Führerschein

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Führerschein enthält:
    1. Ziffer eins
      auf Seite 1 mit der aus der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Nummerierung
      1. Litera a
        Familienname des Führerscheinbesitzers,
      2. Litera b
        Vorname(n) des Führerscheinbesitzers,
      3. Litera c
        Geburtsdatum und –ort des Führerscheinbesitzers,
      4. Litera d
        Ausstellungsdatum des Führerscheines,
      5. Litera e
        Anstelle des Ablaufdatums des Führerscheines einen Querstrich,
      6. Litera f
        die Ausstellungsbehörde,
      7. Litera g
        die Führerscheinnummer,
      8. Litera h
        ein Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,
      9. Litera i
        die Unterschrift des Führerscheinbesitzers,
      10. Litera j
        die Klassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist;
    2. Ziffer 2
      auf Seite 2 mit der aus Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Nummerierung
      1. Litera a
        die Fahrzeugklassen oder –unterklassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist, wobei die Klasse F in einer anderen Schrifttype zu drucken ist,
      2. Litera b
        das Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Klasse,
      3. Litera c
        das Datum, an dem die jeweilige Lenkberechtigungsklasse ungültig wird, bei unbefristeter Gültigkeit einen Querstrich,
      4. Litera d
        gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Absatz 3, genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden.
      5. Litera e
        ein Feld, in das bei der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Aufnahmemitgliedstaat Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheines erforderlich sind;
    3. Ziffer 3
      auf Seite 1 die Aufschrift „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ und die Aufschrift „Führerschein“ in allen Sprachen der Europäischen Gemeinschaft in rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheines. Im Übrigen muss ausreichend Raum für die eventuelle Einführung eines Microprozessors frei bleiben.
  2. Absatz 2Die Behörde hat für die in Paragraph 13, Absatz 5, FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Absatz 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.
  3. Absatz 3Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:

LENKER (medizinische Gründe)

  01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz

  01.01 Brillen

  01.02 Kontaktlinsen

  01.03 Schutzgläser

  01.04 Opakgläser

  01.05 Augenschutz

  01.06 Brillen oder Kontaktlinsen

  02. Hörprothese/Kommunikationshilfe

  02.01 Hörprothese an einem Ohr

  02.02 Hörprothese an beiden Ohren

  03. Prothese/Orthese der Gliedmaßen

  03.01 Prothese/Orthese der Arme

  03.02 Prothese/Orthese der Beine

  05. Beschränkte Gültigkeit

  05.01 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde

        nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)

  05.02 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von.. km des

        Wohnsitzes oder innerorts..../ innerhalb der Region

  05.03 Fahren ohne Beifahrer/Mitfahrer

  05.04 Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht

        mehr als... km/h

  05.05 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins

        sein muss

  05.06 Ohne Anhänger

  05.07 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt

  05.08 Kein Alkohol

FAHRZEUGANPASSUNGEN

  10. Angepasste Schaltung

  10.01 Handschaltung

  10.02 Automatikgetriebe

  10.03 Elektronisches Wechselgetriebe

  10.04 Anpassung des Schalthebels

  10.05 Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt

  15. Angepasste Kupplung

  15.01 Angepasstes Kupplungspedal

  15.02 Handkupplung

  15.03 Automatische Kupplung

  15.04 Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal

  20. Angepasste Bremsmechanismen

  20.01 Angepasstes Bremspedal

  20.02 Verbreitertes Bremspedal

  20.03 Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß

  20.04 Bremspedal (Fußraste)

  20.05 Bremspedal (Kipppedal)

  20.06 Angepasste Handbremse

  20.07 Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse

  20.08 Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert

  20.09 Angepasste Feststellbremse

  20.10 Feststellbremse mit elektrischer Bedienung

  20.11 (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung

  20.12 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal

  20.13 Mit dem Knie betriebene Bremse

  20.14 Elektrisch betriebene Bremse

  25. Angepasste Beschleunigungsmechanismen

  25.01 Angepasstes Gaspedal

  25.02 Gaspedal (Fußraste)

  25.03 Gaspedal (Kipppedal)

  25.04 Handgas

  25.05 Beschleunigung mit dem Knie

  25.06 Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)

  25.07 Gaspedal links vom Bremspedal

  25.08 Gaspedal links

  25.09 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal

  30. Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen

  30.01 Parallelpedale

  30.02 Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene

  30.03 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene

  30.04 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese

  30.05 Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal

  30.06 Bodenerhöhung

  30.07 Trennwand seitlich des Bremspedals

  30.08 Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese

  30.09 Trennwand vor Gas- und Bremspedal

  30.10 Mit Fersen-/Beinstütze

  30.11 Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse

  35. Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht,

      Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal,

      Fahrtrichtungsanzeiger usw.)

  35.01 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die

        Bedienung nachteilig zu beeinflussen

  35.02 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör

        (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

  35.03 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne

        das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

  35.04 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne

        das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

  35.05 Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und

        Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf,

        Drehgabel usw.) loszulassen

  40. Angepasste Lenkung

  40.01 Standardservolenkung

  40.02 Verstärkte Servolenkung

  40.03 Lenkung mit Hilfssystem erforderlich

  40.04 Verlängerte Lenksäule

  40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem

        Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)

  40.06 Höhenverstellbares Lenkrad

  40.07 Senkrechtes Lenkrad

  40.08 Waagrechtes Lenkrad

  40.09 Fußlenkung

  40.10 Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)

  40.11 Drehknopf am Lenkrad

  40.12 Drehgabel am Lenkrad

  40.13 mit Orthese, Tenodese

  42. Angepasste(r) Rückspiegel

  42.01 (linker oder) rechter Außenrückspiegel

  42.02 Außenrückspiegel auf dem Kotflügel

  42.03 Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung

  42.04 Innenrückspiegel mit Rundsicht

  42.05 Rückspiegel für toten Winkel

  42.06 Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel

  43. Angepasster Lenkersitz

  43.01 In der Höhe angepasster Lenkersitz in normalem Abstand zur

        Lenkung und zu den Pedalen

  43.02 Der Körperform angepasster Lenkersitz

  43.03 Lenkersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der

        Sitzstabilität

  43.04 Lenkersitz mit Armlehne

  43.05 Verlängerte Gleitschiene des Lenkersitzes

  43.06 Angepasster Sicherheitsgurt

  43.07 Hosenträgergurt

  44. Anpassungen an Krafträdern

  44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen

  44.02 (angepasste) Handbremse (Vorder- und/oder Hinterrad)

  44.03 (angepasste) Fußbremse (Hinterrad)

  44.04 (angepasster) Beschleunigungsmechanismus

  44.05 (angepasste) Handschaltung und Handkupplung

  44.06 (angepasste) Rückspiegel

  44.07 (angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger,

        Bremsleuchten,...)

  44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden

        Füßen gleichzeitig ermöglichen

  45. Kraftrad nur mit Seitenwagen

  50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der

      Fahrgestellnummer)

  51. Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen

      Kennzeichens)

VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN

  70. Umtausch des Führerscheins Nummer... ausgestellt durch...

      (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; zB 70.0123456789.NL)

  71. Duplikat des Führerscheins Nummer... (ECE-Symbol im Falle

      eines Drittlandes; zB 71.987654321.HR)

  1. Ziffer 72
    Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
  2. Ziffer 73
    Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
  3. Ziffer 74
    Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)
  4. Ziffer 75
    Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1)
  5. Ziffer 76
    Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 + E)
  6. Ziffer 77
    Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 + E)
  7. Ziffer 78
    Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe (Richtlinie 91/439/EWG, Anhang römisch II, 8.1.1, Absatz 2)
  8. Ziffer 79
    Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
90.01 nach links
90.02 nach rechts
90.03 links
90.04 rechts
90.05 Hand
90.06 Fuß
90.07 verwendbar
  1. Ziffer 95
    Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2003/59/EG des Rates (Abl. Nr. 226 vom 10. September 2003) bis zum ... erfüllt (zB 95(01.01.2012))
Bei den Codes 01, 05 und 44 sind Untercodes jedenfalls zu verwenden.
  1. Absatz 4Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich sind zu verwenden:

104  Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher

     Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der

     Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern

105  Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von

     unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D innerhalb Österreichs

     (ab TT.MM.JJJJ)

110  Verlängerung der Probezeit

     110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

     110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

     110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

111  Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 2

     lit. c FSG

112  Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Betriebsordnung für den

     nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994; BGBl. Nr.

     951/1993 idF BGBl. Nr. 1028/1994.

113 Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, BO 1994

  1. Absatz 5Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 51 sowie 72 bis 79 zu verwenden.
  2. Absatz 6Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Absatz 3, oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

Bremsmechanismus

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40101696