(5)Absatz 5Bei Erteilung einer Lenkberechtigung der Klasse C an Personen, die die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 Z 1 oder 2 FSG nicht erfüllen, ist auf Seite 3 des Führerscheines bei der Unterklasse C1 in der Spalte “vom” das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse C das Datum des 21. Geburtstages des Führerscheinbesitzers. Auf Seite 4 des Führerscheines ist unter der Spalte “bis zum” bei der Unterklasse C1 das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet zehn Jahre ab Erteilung der Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 und bei der Klasse C das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet fünf Jahre ab der Vollendung des 21. Lebensjahres des Führerscheinbesitzers, einzutragen (§ 20 Abs. 3 erster Satz FSG). Anlässlich der ersten Wiederholungsuntersuchung für die Klasse C sind die Gültigkeitsdauer für die Klasse C und die Unterklasse C1 gleichzuschalten.Bei Erteilung einer Lenkberechtigung der Klasse C an Personen, die die Voraussetzungen nach Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 FSG nicht erfüllen, ist auf Seite 3 des Führerscheines bei der Unterklasse C1 in der Spalte “vom” das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse C das Datum des 21. Geburtstages des Führerscheinbesitzers. Auf Seite 4 des Führerscheines ist unter der Spalte “bis zum” bei der Unterklasse C1 das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet zehn Jahre ab Erteilung der Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 und bei der Klasse C das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet fünf Jahre ab der Vollendung des 21. Lebensjahres des Führerscheinbesitzers, einzutragen (Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz FSG). Anlässlich der ersten Wiederholungsuntersuchung für die Klasse C sind die Gültigkeitsdauer für die Klasse C und die Unterklasse C1 gleichzuschalten.