Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 3, Fassung vom 28.02.2006

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

26.05.2004

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Vorgangsweise bei der Eintragung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Ausstellung des Führerscheines für die erteilten Lenkberechtigungen ist so vorzunehmen, daß auf Seite 3 des Führerscheines die Rubriken jener Fahrzeugklassen, für die keine Lenkberechtigung erteilt wird, durchzukreuzen oder durchzulochen sind. Die Schrift darf nicht wasserlöslich oder auf andere Weise entfernbar sein.
  2. Absatz 2Bei der Entziehung der Lenkberechtigung einer oder mehrerer Klassen oder Unterklassen sind, sofern zumindest eine Klasse aufrecht bleibt, die Rubriken jener Fahrzeugklassen, für die die Lenkberechtigung entzogen wird, durchzukreuzen oder durchzulochen. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Lenkberechtigung einer oder mehrerer Klassen oder Unterklassen.
  3. Absatz 3Das Datum der Ersterteilung einer Lenkberechtigung ist für jede Klasse oder Unterklasse bei der Ausstellung von Duplikatführerscheinen oder einem Umtausch gemäß Paragraph 40, Absatz 2, oder 4 FSG auf Seite 3 erneut einzutragen. Bei der Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG ist außerdem der Code 70 sowie in Klammern das internationale Unterscheidungszeichen des Staates einzutragen, der die ausländische Lenkberechtigung erteilt hat.
  4. Absatz 4Bei Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A an Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist auf Seite 3 des Führerscheines bei der für die Vorstufe A vorgesehenen Reihe in der Spalte “vom” das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse A das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A gemäß Paragraph 18, Absatz eins, letzter Halbsatz

FSG.

  1. Absatz 5Bei Erteilung einer Lenkberechtigung der Klasse C an Personen, die die Voraussetzungen nach Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 FSG nicht erfüllen, ist auf Seite 3 des Führerscheines bei der Unterklasse C1 in der Spalte “vom” das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse C das Datum des 21. Geburtstages des Führerscheinbesitzers. Auf Seite 4 des Führerscheines ist unter der Spalte “bis zum” bei der Unterklasse C1 das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet zehn Jahre ab Erteilung der Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 und bei der Klasse C das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet fünf Jahre ab der Vollendung des 21. Lebensjahres des Führerscheinbesitzers, einzutragen (Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz FSG). Anlässlich der ersten Wiederholungsuntersuchung für die Klasse C sind die Gültigkeitsdauer für die Klasse C und die Unterklasse C1 gleichzuschalten.
  2. Absatz 6Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse C, die vor Inkrafttreten des FSG erteilt wurde, ist bei der Neuausstellung des Führerscheines anläßlich der ärztlichen Kontrolluntersuchung gemäß Paragraph 20, Absatz 4, FSG oder aus anderen Gründen der nationale Zahlencode 105 einzutragen.
  3. Absatz 7Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse B ist auf Antrag der Zahlencode 111 einzutragen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, FSG und des Paragraph 7, erfüllt sind.
  4. Absatz 8Wird die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und B+E auf Grund ärztlicher Gutachten befristet, können wiederholte Verlängerungen der Gültigkeitsdauer des Führerscheines auch in jene Reihen auf Seite 4 des Führerscheines eingetragen werden, die unterhalb jener der Lenkberechtigung für die Klassen A und B liegen.
  5. Absatz 9Eintragungen der Codes 101.01 bis 101.06 sind anlässlich einer etwaigen Neuausstellung des Führerscheines durch die entsprechenden Codes gemäß Paragraph 2, Absatz 3, zu ersetzen. Dabei ist unter Anwendung der Paragraphen 7 und 8 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, in der geltenden Fassung, für die Codes 101.01 bis 101.04 der Code 01 mit einem entsprechenden Untercode zu verwenden, wenn das in Paragraph 7, Absatz 2, der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung genannte Sehvermögen ohne Sehbehelf nicht erreicht wird. Dies ist durch eine ärztliche Untersuchung zu klären. Für Code 101.05 ist Code 43 gegebenenfalls mit einem Untercode zu verwenden. Für Code 101.06 ist Code 43.01 zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40052145