Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
26.05.2004
Außerkrafttretensdatum
28.02.2006
Abkürzung
FSG-DV
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
4. Abschnitt
Mopedausweis
Aussehen
§ 10.Paragraph 10,
Der Mopedausweis hat nach Form und Inhalt dem Muster gemäß der Anlage 3 zu entsprechen; er ist grün. Die Herstellung von Mopedausweisen darf nur durch die Österreichische Staatsdruckerei AG erfolgen. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 223/2004 vorrätige Formulare von Mopedausweisen, die nicht der Anlage 3 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden. Der Mopedausweis hat nach Form und Inhalt dem Muster gemäß der Anlage 3 zu entsprechen; er ist grün. Die Herstellung von Mopedausweisen darf nur durch die Österreichische Staatsdruckerei AG erfolgen. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004, vorrätige Formulare von Mopedausweisen, die nicht der Anlage 3 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Gesetzesnummer
10012724
Dokumentnummer
NOR40052147