Kurztitel
Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.11.1997
Außerkrafttretensdatum
28.02.2006
Abkürzung
FSG-DV
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
1. Abschnitt
Merkmale und Eintragungen in den Führerschein
Aussehen des Führerscheines
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDer Führerschein hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen; seine Farbe ist rosa; seine Gesamtabmessungen haben zu betragen:
(2)Absatz 2Im Führerschein sind Kopierschutzraster sowie weitere Merkmale einzudrucken, die nach dem letzten Stand der Technik schwer nachgeahmt oder vervielfältigt werden können. Das Führerscheinmaterial muß ein Wasserzeichen beinhalten. Die Führerscheine dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei AG hergestellt werden.
(3)Absatz 3Über die Seite 2 ist nach dem Ausfüllen und der Unterschrift des Führerscheinbesitzers von der Behörde eine selbsthaftende Folie anzubringen, die sich nicht ohne Beschädigung der auf dieser Seite enthaltenen Angaben und des Lichtbildes ablösen läßt. Das Lichtbild des Führerscheinbesitzers darf nicht höher als 40 mm und nicht breiter als 32 mm sein.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Gesetzesnummer
10012724
Dokumentnummer
NOR12157967
Alte Dokumentnummer
N9199749395L