(4)Absatz 4Wurde einer Person mit Hauptwohnsitz in Österreich vor Inkrafttreten des FSG auf Grund einer im EWR erteilten Lenkberechtigung ein österreichischer Führerschein ausgestellt, der jedoch nicht alle Klassen und Unterklassen der ausländischen Lenkberechtigung umfaßt, so kann diese Person bei der Wohnsitzbehörde beantragen, daß ihr ein neuer Führerschein ausgestellt wird, der auch diese im alten österreichischen Führerschein nicht eingetragenen Klassen und Unterklassen des ausländischen Führerscheines umfaßt, sofern die Gültigkeit dieser ausländischen Lenkberechtigung nicht bereits abgelaufen ist. Lenkberechtigungen der Klassen C und D sind jedoch auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum der Erteilung, zu befristen. Für diese Neuausstellung eines Führerscheines sind sowohl der bisherige österreichische Führerschein als auch der nationale Führerschein, sofern er dem Antragsteller überlassen wurde, der Behörde abzuliefern.