Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 5, Fassung vom 20.01.2004

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 88/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

17.03.2000

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

2. Abschnitt
Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung

Antragstellung

Paragraph 5,

Der Antrag auf Erteilung, Ausdehnung, Umschreibung oder Verlängerung einer Lenkberechtigung oder der Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheines gemäß Paragraph 15, FSG ist mit einem Formblatt, das die in der Anlage 2 dargestellten Textblöcke enthält, einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm auszufüllenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40005423