Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 9, Fassung vom 16.03.2000

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

16.03.2000

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 6, FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
    1. Ziffer eins
      für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Malta, Monaco, San Marino, Schweiz, Ungarn;
    2. Ziffer 2
      für die Klasse B: Israel, Kanada, Polen, Slowenien, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Tschechische Republik, Vereinigte Staaten von Amerika.
  2. Absatz 2Der umgeschriebene Führerschein ist von der Behörde einzubehalten und der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. Wird ein Führerschein nicht für alle darin eingetragenen Klassen umgeschrieben, so ist bei den umgeschriebenen Klassen der Vermerk „gilt nicht in Österreich“ anzubringen und der Führerschein dem Besitzer wieder auszuhändigen. Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Hauptwohnsitzes diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR12157975

Alte Dokumentnummer

N9199749403L