Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 7, Fassung vom 16.03.2000

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Berechtigung zum Lenken von Krafträdern mit einer

Lenkberechtigung für die Klasse B

Paragraph 7,
  1. Absatz einsEinem Antrag auf Eintragung des Zahlencodes 111 gemäß Paragraph 3, Absatz 7, sind Bestätigungen beizulegen, daß der Antragsteller in einem Ausmaß von insgesamt sechs Stunden praktische Fahrübungen gemäß Absatz 2, auf Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW durchgeführt hat. Diese Fahrübungen können in Fahrschulen und bei Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, die Mitglieder des Kraftfahrbeirates sind, durchgeführt werden. Fahrübungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen jedoch nur unter Anleitung eines Fahrlehrers durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Die praktischen Fahrübungen müssen insbesondere folgende Übungen beinhalten:
    1. Ziffer eins
      aus dem Stand mit dem Motorrad eine enge Rechtskurve fahren;
    2. Ziffer 2
      einen etwa acht Schritte durchmessenden Kreis fahren, wobei richtige Blickführung und gleichmäßiges Gasgeben Voraussetzung sind;
    3. Ziffer 3
      Slalom mit Handling-Kontrolle;
    4. Ziffer 4
      Bremsen auf einer geraden Strecke: nur mit der Hinterradbremse bis kurz vor dem Blockieren der Räder, nur mit der Vorderradbremse sowie mit beiden Bremsen gemeinsam;
    5. Ziffer 5
      in eine Kurve hineinbremsen bis zum Fahrzeugstillstand;
    6. Ziffer 6
      eine enge Spurgasse so langsam wie möglich durchfahren.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR12157973

Alte Dokumentnummer

N9199749401L