Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 5, Fassung vom 16.03.2000

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

16.03.2000

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

2. Abschnitt
Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung

Antragstellung

Paragraph 5,

Der Antrag auf Erteilung, Ausdehnung, Umschreibung oder Verlängerung einer Lenkberechtigung oder der Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheines gemäß Paragraph 15, FSG ist mit einem Formblatt, das die in der Anlage 2 dargestellten Textblöcke enthält, in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm auszufüllenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR12157971

Alte Dokumentnummer

N9199749399L