Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.11.1997
Außerkrafttretensdatum
28.02.2006
Abkürzung
FSG-DV
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Neuausstellung des Führerscheines
§ 4.Paragraph 4,
Ein neuer Führerschein oder Duplikatführerschein ist gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 FSG insbesondere in folgenden Fällen auszustellen: Ein neuer Führerschein oder Duplikatführerschein ist gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, FSG insbesondere in folgenden Fällen auszustellen:
bei der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen gemäß § 5 Abs. 6 FSG;bei der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen gemäß Paragraph 5, Absatz 6, FSG;
bei jeder Verlängerung eines Führerscheines der Klasse C gemäß § 20 Abs. 4 FSG oder der Klasse D gemäß § 21 Abs. 2 FSG;bei jeder Verlängerung eines Führerscheines der Klasse C gemäß Paragraph 20, Absatz 4, FSG oder der Klasse D gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FSG;
bei Aufhebung der Einschränkung
der Lenkberechtigung für die Klasse A auf die Vorstufe A,
der Lenkberechtigung für die Klasse C auf die Unterklasse C1, wenn die Einschränkung gemäß § 4 Abs. 4 FSG verlängert wurde;der Lenkberechtigung für die Klasse C auf die Unterklasse C1, wenn die Einschränkung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, FSG verlängert wurde;
nach Ablauf der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung für eine oder mehrere Klassen oder Unterklassen, sofern zumindest eine Klasse aufrecht geblieben war.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Gesetzesnummer
10012724
Dokumentnummer
NOR12157970
Alte Dokumentnummer
N9199749398L