Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 4, Fassung vom 16.03.2000

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Neuausstellung des Führerscheines

Paragraph 4,

Ein neuer Führerschein oder Duplikatführerschein ist gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, FSG insbesondere in folgenden Fällen auszustellen:

  1. Ziffer eins
    bei der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen gemäß Paragraph 5, Absatz 6, FSG;
  2. Ziffer 2
    bei jeder Verlängerung eines Führerscheines der Klasse C gemäß Paragraph 20, Absatz 4, FSG oder der Klasse D gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FSG;
  3. Ziffer 3
    bei Aufhebung der Einschränkung
    1. Litera a
      der Lenkberechtigung für die Klasse A auf die Vorstufe A,
    2. Litera b
      der Lenkberechtigung für die Klasse C auf die Unterklasse C1, wenn die Einschränkung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, FSG verlängert wurde;
  4. Ziffer 4
    nach Ablauf der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung für eine oder mehrere Klassen oder Unterklassen, sofern zumindest eine Klasse aufrecht geblieben war.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR12157970

Alte Dokumentnummer

N9199749398L