(6)Absatz 6Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse C, die vor Inkrafttreten des FSG erteilt wurde, ist bei der Neuausstellung des Führerscheines anläßlich der ärztlichen Kontrolluntersuchung gemäß § 20 Abs. 4 FSG oder aus anderen Gründen der nationale Zahlencode 105 einzutragen. Der Zahlencode 105 ist auf Antrag auch in den Führerschein jener Personen einzutragen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 3.1. lit. c sublit. aa FSG erfüllen.Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse C, die vor Inkrafttreten des FSG erteilt wurde, ist bei der Neuausstellung des Führerscheines anläßlich der ärztlichen Kontrolluntersuchung gemäß Paragraph 20, Absatz 4, FSG oder aus anderen Gründen der nationale Zahlencode 105 einzutragen. Der Zahlencode 105 ist auf Antrag auch in den Führerschein jener Personen einzutragen, die die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 Punkt eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, FSG erfüllen.