Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 3, Fassung vom 16.03.2000

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

16.03.2000

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Vorgangsweise bei der Eintragung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Ausstellung des Führerscheines für die erteilten Lenkberechtigungen ist so vorzunehmen, daß auf Seite 3 des Führerscheines die Rubriken jener Fahrzeugklassen, für die keine Lenkberechtigung erteilt wird, durchzukreuzen oder durchzulochen sind. Die Schrift darf nicht wasserlöslich oder auf andere Weise entfernbar sein.
  2. Absatz 2Bei der Entziehung der Lenkberechtigung einer oder mehrerer Klassen oder Unterklassen sind, sofern zumindest eine Klasse aufrecht bleibt, die Rubriken jener Fahrzeugklassen, für die die Lenkberechtigung entzogen wird, durchzukreuzen oder durchzulochen. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Lenkberechtigung einer oder mehrerer Klassen oder Unterklassen.
  3. Absatz 3Das Datum der Ersterteilung einer Lenkberechtigung ist für jede Klasse oder Unterklasse bei der Ausstellung von Duplikatführerscheinen oder einem Umtausch gemäß Paragraph 40, Absatz 2, oder 4 FSG auf Seite 3 erneut einzutragen. Bei der Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG ist außerdem der Code 70 sowie in Klammern das internationale Unterscheidungszeichen des Staates einzutragen, der die ausländische Lenkberechtigung erteilt hat.
  4. Absatz 4Bei Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A an Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist auf Seite 3 des Führerscheines bei der für die Vorstufe A vorgesehenen Reihe in der Spalte „vom“ das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse A das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A gemäß Paragraph 18, Absatz eins, letzter Halbsatz

FSG.

  1. Absatz 5Bei Erteilung einer Lenkberechtigung der Klasse C an Personen, die die Voraussetzungen nach Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 FSG nicht erfüllen, ist auf Seite 3 des Führerscheines bei der Unterklasse C1 in der Spalte „vom“ das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse C das Datum des 21. Geburtstages des Führerscheinbesitzers. Auf Seite 4 des Führerscheines ist unter der Spalte „bis zum“ bei der Klasse C das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet fünf Jahre ab der Vollendung des 21. Lebensjahres des Führerscheinbesitzers, einzutragen (Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz FSG).
  2. Absatz 6Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse C, die vor Inkrafttreten des FSG erteilt wurde, ist bei der Neuausstellung des Führerscheines anläßlich der ärztlichen Kontrolluntersuchung gemäß Paragraph 20, Absatz 4, FSG oder aus anderen Gründen der nationale Zahlencode 105 einzutragen. Der Zahlencode 105 ist auf Antrag auch in den Führerschein jener Personen einzutragen, die die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 Punkt eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, FSG erfüllen.
  3. Absatz 7Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse B ist auf Antrag der Zahlencode 111 einzutragen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, FSG und des Paragraph 7, erfüllt sind.
  4. Absatz 8Wird die Lenkberechtigung derart befristet, daß die regelmäßige Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens in kurzen Abständen verlangt wird, sodaß wiederholte Verlängerungen der Gültigkeitsdauer des Führerscheines erforderlich sind, so können für diese Eintragungen auch jene Reihen auf Seite 4 des Führerscheines verwendet werden, die unterhalb der der erteilten Lenkberechtigung gegenüberliegenden Reihe liegen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR12157969

Alte Dokumentnummer

N9199749397L