Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 1, Fassung vom 16.03.2000

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

1. Abschnitt
Merkmale und Eintragungen in den Führerschein

Aussehen des Führerscheines

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Führerschein hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen; seine Farbe ist rosa; seine Gesamtabmessungen haben zu betragen:
    1. Ziffer eins
      Höhe: 106 mm und
    2. Ziffer 2
      Breite: 222 mm.
  2. Absatz 2Im Führerschein sind Kopierschutzraster sowie weitere Merkmale einzudrucken, die nach dem letzten Stand der Technik schwer nachgeahmt oder vervielfältigt werden können. Das Führerscheinmaterial muß ein Wasserzeichen beinhalten. Die Führerscheine dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei AG hergestellt werden.
  3. Absatz 3Über die Seite 2 ist nach dem Ausfüllen und der Unterschrift des Führerscheinbesitzers von der Behörde eine selbsthaftende Folie anzubringen, die sich nicht ohne Beschädigung der auf dieser Seite enthaltenen Angaben und des Lichtbildes ablösen läßt. Das Lichtbild des Führerscheinbesitzers darf nicht höher als 40 mm und nicht breiter als 32 mm sein.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR12157967

Alte Dokumentnummer

N9199749395L