Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Luftfahrtgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 166
Inkrafttretensdatum
01.07.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LFG
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Direktes Klagerecht
§ 166.Paragraph 166,
Der Geschädigte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften zur ungeteilten Hand. Wird das versicherte Risiko von mehreren Versicherern getragen, so haften diese dem Geschädigten zur ungeteilten Hand.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR40078324