(2)Absatz 2,Die Wohlfahrtsfondsbeiträge für die in Abs. 1 angeführten Personen sind in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung festzusetzen.Die Wohlfahrtsfondsbeiträge für die in Absatz eins, angeführten Personen sind in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung festzusetzen.