(5)Absatz 5,Als freiberufliche Tätigkeit gelten auch ärztliche Tätigkeiten in ärztlichen Not- und Bereitschaftsdiensten gemäß § 84 Abs. 4 Z 7 sowie Tätigkeiten in Ärztebereitstellungsdiensten gemäß § 45 Abs. 3.Als freiberufliche Tätigkeit gelten auch ärztliche Tätigkeiten in ärztlichen Not- und Bereitschaftsdiensten gemäß Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer 7, sowie Tätigkeiten in Ärztebereitstellungsdiensten gemäß Paragraph 45, Absatz 3,