Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 38, Fassung vom 03.11.2024

Ärztegesetz 1998 § 38

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Arbeitsmediziner

Paragraph 38,
  1. Absatz einsApprobierte Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes auszuüben, haben zum Zweck der Erlangung des für diese Tätigkeit notwendigen Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin sowie auch von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften einen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anerkannten Ausbildungslehrgang an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu besuchen.
  2. Absatz 2Die Lehrgänge haben eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens zwölf Wochen zu umfassen. Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, können die Lehrgänge auch blockweise geführt werden. Nach Beendigung des Lehrganges ist über den regelmäßigen Besuch eine Bestätigung auszustellen.
  3. Absatz 3Unter Bedachtnahme auf die Ziele einer hochwertigen und qualifizierten betriebsärztlichen Betreuung der Arbeitnehmer hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
    1. Ziffer eins
      Art, Inhalt und Form der Ausbildungslehrgänge,
    2. Ziffer 2
      die über den regelmäßigen Besuch des Lehrganges auszustellenden Bestätigungen sowie
    3. Ziffer 3
      die über den mit Erfolg absolvierten Ausbildungslehrgang auszustellenden Zertifikate.
  4. Absatz 4Die Anerkennung eines Ausbildungslehrganges ist auszusprechen, wenn dieser der nach Absatz 3, erlassenen Verordnung entspricht. Sie ist zurückzunehmen, wenn sich die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40250633

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P38/NOR40250633