Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 195g, Fassung vom 06.10.2024

Ärztegesetz 1998 § 195g

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 195g

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer

Paragraph 195 g,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat bei der Erlassung von Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich im Hinblick auf die gebotene Rechtssprache, Rechtstechnik und formelle Gestaltung die Grundsätze des vom Bundeskanzleramt herausgegebenen Handbuchs der Rechtssetzungstechnik zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat erforderlichenfalls sämtliche Entwürfe von Verordnungen
    1. Ziffer eins
      einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen, wobei die entsprechenden Begutachtungsstellen vom Bundesminister für Gesundheit zu bestimmen sind,
    2. Ziffer 2
      eine detaillierte Auswertung der Begutachtungsstellungnahmen im Rahmen einer Synopse vorzunehmen und
    3. Ziffer 3
      gemeinsam mit der Auswertung gemäß Ziffer 2, dem Bundesminister für Gesundheit so rechtzeitig vor Beschlussfassung vorzulegen, dass dieser die Entwürfe zur Verbesserung zurückstellen kann, insbesondere wenn sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen.
  3. Absatz 3Die Österreichische Ärztekammer hat Verordnungen unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren, solange nicht entsprechend einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Bundesgesetzblattgesetz (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt römisch II zu veranlassen ist.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit kann für die Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, eine Frist bestimmen. Wird diese Frist von der Österreichischen Ärztekammer nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung dieser Verordnung auf den Bundesminister für Gesundheit über. Sobald die Österreichische Ärzteammer die Verordnung erlassen hat, tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit außer Kraft.

Im RIS seit

22.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40114478