(5)Absatz 5Der Ausbildungskommission obliegt
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 76, BGBl. I Nr. 21/2024)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Ziffer 76,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,) die Wahrnehmung des Rechts zur fachlichen Stellungnahme der Österreichischen Ärztekammer in Verfahren gemäß § 13c Abs. 3,die Wahrnehmung des Rechts zur fachlichen Stellungnahme der Österreichischen Ärztekammer in Verfahren gemäß Paragraph 13 c, Absatz 3,,
die Teilnahme an Visitationen gemäß § 13e, gegebenenfalls durch beauftragte fachkundige ärztliche Standesangehörige,die Teilnahme an Visitationen gemäß Paragraph 13 e,, gegebenenfalls durch beauftragte fachkundige ärztliche Standesangehörige,
die Beantwortung von individuellen an die Ausbildungskommission herangetragenen Anfragen, sofern sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sowie
die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an andere Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie der Ärztekammern in den Bundesländern.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Z 68, BGBl. I Nr. 17/2023)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Ziffer 68,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)