Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 128, Fassung vom 06.10.2024

Ärztegesetz 1998 § 128

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 128

Inkrafttretensdatum

27.07.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Präsidium

Paragraph 128,
  1. Absatz einsDas Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Finanzreferenten. Es wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
  2. Absatz 2Dem Präsidium obliegt
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten des Vorstandes sowie
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung in Personalangelegenheiten.
  3. Absatz 3Das Präsidium entscheidet über den Abschluss und die Lösung von Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig.
  4. Absatz 4Für die gültige Beschlussfassung im Präsidium ist die Stimmabgabe von mindestens drei Mitgliedern des Präsidiums erforderlich. Das Präsidium entscheidet mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident das Dirimierungsrecht. Beschlüsse in Personalangelegenheiten sind auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes vorzulegen. Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen und bedürfen der nachfolgenden Zustimmung des Vorstands, sofern in der Satzung nicht anderes geregelt wird. Alle anderen Beschlüsse sind vom Präsidenten ohne Verzug dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.

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Anmerkung, Ziffer 67, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, lautet: „§ 128 Absatz 5, Ziffer 2 und 3 lautet:

„2. die Wahrnehmung des Rechts zur fachlichen Stellungnahme der Österreichischen Ärztekammer in Verfahren gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a Absatz 2,, Paragraphen 12,, 12a, 13, 38 und Paragraph 235, Absatz 4,,

3. die Teilnahme an Visitationen gemäß Paragraph 13 e,, gegebenenfalls durch beauftragte fachkundige ärztliche Standesangehörige,“

Da es keinen Absatz 5 gibt, konnte diese Anweisung nicht eingearbeitet werden.)

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40080344

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P128/NOR40080344