Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 167b, Fassung vom 04.10.2024

Ärztegesetz 1998 § 167b

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 167b

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ordnungsstrafen

Paragraph 167 b,
  1. Absatz einsDie Vorsitzenden der Disziplinarkommissionen haben für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes im Disziplinarverfahren zu sorgen. Personen, die die Disziplinarverhandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind vom Vorsitzenden zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung durch den Vorsitzenden der Disziplinarkommission das Wort entzogen und ihre Entfernung verfügt oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 1 450 Euro verhängt werden.
  2. Absatz 2Entspricht der Verteidiger des Beschuldigten in Ermahnung des Vorsitzenden, die Ordnung nicht zu stören oder den Anstand nicht durch ungeziemendes Verhalten zu verletzen, nicht, so kann dem Beschuldigten aufgetragen werden, einen anderen Verteidiger zu bestellen.
  3. Absatz 3Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen sowie gegen Zeugen, die sich ihrer Verpflichtung zum Erscheinen (Paragraph 153, Absatz 2,) entziehen.
  4. Absatz 4Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist dem Betroffenen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.
  5. Absatz 5Gegen öffentliche Organe und gegen berufsmäßige Parteienvertreter ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
  6. Absatz 6Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
  7. Absatz 7Sofern der Betroffene gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch eine Disziplinarkommission Beschwerde erhoben hat, ist der Vollzug der Ordnungsstrafe bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes des Landes auszusetzen.
  8. Absatz 8Die nach Absatz eins, verhängten Strafgelder fließen der Österreichischen Ärztekammer zu.

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40150178