Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 222, Fassung vom 19.09.2024

Ärztegesetz 1998 § 222

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 222

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 222,
  1. Absatz einsAllfällige, aufgrund eines im Zeitraum 1. August 2005 bis 30. November 2006 gefassten Beschlusses auf Auflösung der Vollversammlung gemäß Paragraph 79, Absatz 6, notwendige, vorzeitige Wahlen in die Vollversammlung einer Ärztekammer in einem Bundesland sind mit der Maßgabe vorzubereiten und durchzuführen, dass
    1. Ziffer eins
      der Beschluss der Vollversammlung auf Anordnung der Wahlen frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt des Beschlusses gemäß Paragraph 79, Absatz 6, zu erfolgen hat;
    2. Ziffer 2
      die Funktionsperiode der neu gewählten Kammerräte und Organe zu jenem Zeitpunkt endet, zu dem die zum Zeitpunkt des 1. August 2005 bestehende Funktionsperiode ohne Beschlussfassung gemäß Paragraph 79, Absatz 6, geendet hätte;
    3. Ziffer 3
      nur die Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern wahlberechtigt sind.
  2. Absatz 2Die Ärztekammern in den Bundesländern haben einen gefassten Beschluss auf Auflösung der Vollversammlung gemäß Absatz eins, im Wege der Österreichischen Ärztekammer der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unverzüglich, jedoch längstens binnen drei Tagen, nach Beschlussfassung schriftlich mitzuteilen.
  3. Absatz 3Nach Abschluss vorzeitiger Wahlen gemäß Absatz eins, ist unverzüglich auch die Erweiterte Vollversammlung zu konstituieren.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40072062