(2a)Absatz 2 aZusätzlich zu Abs. 2 haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte gemäß den Bestimmungen der StPO ermittelte personenbezogene Daten, die im Rahmen der Verfahren gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 iVm § 27 oder § 59 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 zur Prüfung der Erfordernisse gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 oder 3 benötigt werden, nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO an die Präsidentin/den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer auf deren/dessen Ersuchen zu übermitteln.Zusätzlich zu Absatz 2, haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte gemäß den Bestimmungen der StPO ermittelte personenbezogene Daten, die im Rahmen der Verfahren gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 27, oder Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, zur Prüfung der Erfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 benötigt werden, nach Maßgabe des Paragraph 76, Absatz 4, StPO an die Präsidentin/den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer auf deren/dessen Ersuchen zu übermitteln.