(5)Absatz 5Als Leistungszahlen gemäß Abs. 4b Z 1 lit. c sind zumindest aus dem zuletzt abgeschlossenen KalenderjahrAls Leistungszahlen gemäß Absatz 4 b, Ziffer eins, Litera c, sind zumindest aus dem zuletzt abgeschlossenen Kalenderjahr
die gemäß dem Bundesgesetz über Dokumentation im Gesundheitswesen dokumentierten Daten aus dem Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG) und,
soweit Leistungen gefordert sind, die nicht im DIAG erfasst oder ausgewertet werden können, die trägereigenen organisationseinheitenbezogenen Daten
heranzuziehen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat Trägern von Einrichtungen gemäß § 11a Abs. 2 Z 1 die Schablonen, befüllt mit den Leistungszahlen gemäß Z 1, zur Verfügung zu stellen.heranzuziehen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat Trägern von Einrichtungen gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer eins, die Schablonen, befüllt mit den Leistungszahlen gemäß Ziffer eins,, zur Verfügung zu stellen.