Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 50a, Fassung vom 23.02.2024

Ärztegesetz 1998 § 50a

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50a

Inkrafttretensdatum

02.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall an Laien

Paragraph 50 a,
  1. Absatz einsDer Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an
    1. Ziffer eins
      Angehörige des Patienten,
    2. Ziffer 2
      Personen, in deren Obhut der Patient steht, oder an
    3. Ziffer 3
      Personen, die zum Patienten in einem örtlichen und persönlichen Naheverhältnis stehen,
    übertragen, sofern sich der Patient nicht in einer Einrichtung, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dient, ausgenommen Einrichtungen gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, GuKG befindet. Zuvor hat der Arzt der Person, an die die Übertragung erfolgen soll, die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen und sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Der Arzt hat auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der in Frage kommenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen sowie Paragraph 49, Absatz 3, bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Eine berufsmäßige Ausübung der nach Absatz eins, übertragenen ärztlichen Tätigkeiten, auch im Rahmen nicht medizinischer Betreuung, ist untersagt.
  3. Absatz 3Bei der Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten gemäß Absatz eins, im Rahmen von Einrichtungen gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, GuKG ist Paragraph 50 b, Absatz 5 bis 7 anzuwenden.

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40185104