Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 195a
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Verordnungen der Ärztekammern in den Bundesländern
§ 195a.Paragraph 195 a,
(1)Absatz einsDie Ärztekammern in den Bundesländern haben bei der Erlassung von Verordnungen im Hinblick auf die gebotene Rechtssprache, Rechtstechnik und formelle Gestaltung diesbezüglich bestehende Grundsätze der örtlich zuständigen Landesregierung zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Die Ärztekammern in den Bundesländern haben Verordnungen unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.
(3)Absatz 3Verordnungen treten, sofern diese keinen anderen Inkrafttretens-Zeitpunkt vorsehen, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
(4)Absatz 4Die Umlagenordnung sowie Änderungen der Umlagenordnung dürfen von den Ärztekammern in den Bundesländern im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und Leistungsverpflichtungen bereits mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen worden ist, in Kraft gesetzt werden.
(5)Absatz 5Die Beitragsordnung und die Satzung des Wohlfahrtsfonds sowie Änderungen dieser Verordnungen dürfen im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und Leistungsverpflichtungen rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wobei der Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht vor dem 1. Jänner des drittvorangegangenen Kalenderjahres liegen darf.
(6)Absatz 6Die Ärztekammern in den Bundesländern haben sämtliche gefassten Beschlüsse über Verordnungen der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(7)Absatz 7Die Aufsichtsbehörde hat die vorgelegte Verordnung aufzuheben, sofern sie gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt.
(8)Absatz 8Wenn nur einzelne Verordnungsbestimmungen gesetzwidrig sind und die Vollziehbarkeit der Verordnung trotz Fehlens dieser gesetzwidrigen Bestimmungen gewährleistet ist, kann die Aufsichtsbehörde anstelle der Aufhebung der Verordnung eine auf diese einzelnen gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen bezogene Teilaufhebung vornehmen.
(9)Absatz 9Die Aufhebung der Verordnung bewirkt ein Außerkrafttreten der Verordnung zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung. Die Aufhebung von Verordnungsbestimmungen bewirkt ein Außerkrafttreten dieser Verordnungsbestimmungen zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung.
(10)Absatz 10Die Ärztekammern in den Bundesländern haben die Aufhebung oder Teilaufhebung unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.
Schlagworte
Beitragsverpflichtung
Im RIS seit
22.02.2010
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40114472