Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 167d, Fassung vom 03.10.2023

Ärztegesetz 1998 § 167d

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 167d

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Sinngemäße Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen

Paragraph 167 d,
  1. Absatz einsFür die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetz nicht anderes ergibt.
  2. Absatz 2Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit der Maßgabe, dass die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und dass sie durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet der Disziplinarrat.
  3. Absatz 3Im Übrigen sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 42 Absatz eins und 2, 51, 57, 63 Absatz eins und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Absatz 2,, 64a, 68 Absatz 2 und 3 und 75 bis 80, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt.

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40150180