Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 36b, Fassung vom 30.06.2023

Ärztegesetz 1998 § 36b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36b

Inkrafttretensdatum

28.02.2023

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ärztliche Tätigkeit im Rahmen einer Pandemie

Paragraph 36 b,
  1. Absatz einsÄrztinnen/Ärzte dürfen, ungeachtet eines allfälligen Mangels der im Paragraph 4, angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland im Rahmen einer Pandemie nur in Zusammenarbeit mit im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzten ausüben.
  2. Absatz 2Tätigkeiten gemäß Absatz eins, sind vor Aufnahme der Tätigkeit der Österreichischen Ärztekammer zu melden.
  3. Absatz 3Ärztinnen/Ärzte gemäß Absatz eins, unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt eine ausländische Ärztin/ein ausländischer Arzt gemäß Absatz eins, gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich auch die zuständige Behörde ihres/seines Herkunftsstaates zu unterrichten.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 47,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)

Schlagworte

Ausbildung, Fortbildung

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40250632

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P36b/NOR40250632