Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 65, Fassung vom 03.06.2023

Ärztegesetz 1998 § 65

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt
Ärztekammern in den Bundesländern

Einrichtung der Ärztekammern

Paragraph 65,
  1. Absatz einsZur Vertretung des Ärztestandes ist für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes eine Ärztekammer eingerichtet. Diese Ärztekammern führen die Bezeichnung „Ärztekammer für ...“ mit einem auf das jeweilige Bundesland hinweisenden Zusatz.
  2. Absatz 2Die Ärztekammern in den Bundesländern sind Körperschaften öffentlichen Rechtes.
  3. Absatz 3Den Kurienversammlungen (Paragraph 84,) kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, die ihnen übertragenen Angelegenheiten (Paragraph 84, Absatz 3 und 4) in eigenem Namen wahrzunehmen. Die Kurienversammlungen sind berechtigt, in diesen Angelegenheiten die Bezeichnung „Ärztekammer für“ in Verbindung mit einem auf das jeweilige Bundesland hinweisenden sowie einen die jeweilige Kurienversammlung bezeichnenden Zusatz zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40071979