Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 11b, Fassung vom 28.05.2023

Ärztegesetz 1998 § 11b

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11b

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Spezialisierungsstätten

Paragraph 11 b,
  1. Absatz einsDie Anerkennung als Spezialisierungsstätte für die Weiterbildung in einer Spezialisierung ist einzelnen Einrichtungen gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 oder 3 oder mehreren solcher Einrichtungen gemeinsam im Verbund (Spezialisierungsverbund) zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass diese entsprechend den fachlichen Erfordernissen nachweislich
    1. Ziffer eins
      die in Weiterbildung stehenden Ärztinnen/Ärzte von Ärztinnen/Ärzten angeleitet werden, die über die entsprechende Spezialisierung verfügen,
    2. Ziffer 2
      für jede Spezialisierungsstelle eine Beschäftigung einer Ärztin/eines Arztes oder mehrerer Ärztinnen/Ärzte mit entsprechender Spezialisierung in einem Gesamtausmaß von zumindest 35 Wochenstunden sicherstellen; wobei eine Ärztin/ein Arzt als Spezialisierungsverantwortliche/ Spezialisierungsverantwortlicher zur Vermittlung der Spezialisierungsinhalte verpflichtet ist,
    3. Ziffer 3
      über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügen, um den in Weiterbildung stehenden Ärztinnen/Ärzten, die nach Inhalt und Umfang gemäß der Verordnung gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten der entsprechenden Spezialisierung zu vermitteln, wobei dieses ausreichende Leistungsspektrum in Einrichtungen gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 2, auch an der zur Erreichung des Weiterbildungsziels erforderlichen Patientenfrequenz zu messen ist,
    4. Ziffer 4
      über alle zur Erreichung des Spezialisierungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügen sowie
    5. Ziffer 5
      über ein schriftliches Konzept verfügen, das unter Darlegung der Einrichtungsstruktur und möglicher Rotationen die Vermittlung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß der Verordnung gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.
  2. Absatz 2Die Träger der Einrichtungen gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 oder 3 haben die Anerkennung gemäß Absatz eins, einschließlich der Festsetzung einer bestimmten Zahl von Spezialisierungsstellen zu beantragen und die zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erforderlichen Unterlagen in strukturierter Weise anzuschließen und gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation einzubringen.
  3. Absatz 3Anträge für einen Spezialisierungsverbund gemäß Absatz eins, sind von allen Antragstellenden gemeinsam unter Vorlage von Bestätigungen der beteiligten Rechtsträger, dass diese mit dem Spezialisierungsverbund einverstanden sind, einzubringen. Über Anträge für einen Spezialisierungsverbund ist gemeinsam zu entscheiden. Eine Teilanerkennung als Spezialisierungsstätte ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4Der Nachweis der Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist von Einrichtungen gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer eins, hinsichtlich der zu vermittelnden Fertigkeiten durch eine den Vorgaben der Ziffer eins und 2 entsprechend aufbereitete Darstellung des Leistungsspektrums zu erbringen, aus der die für die beantragte Anzahl von Spezialisierungsstellen umfängliche und inhaltliche Vermittelbarkeit vollständig, nachvollziehbar und schlüssig hervorgeht. Vorzulegen sind
    1. Ziffer eins
      eine vollständig befüllte Schablone, in der,
      1. Litera a
        bezogen auf die erforderlichen Organisationseinheiten der Einrichtung,
      2. Litera b
        gegliedert nach den zu vermittelnden Fertigkeiten unter Heranziehung des Definitionenhandbuches für die ärztliche Aus- und Weiterbildung gemäß Paragraph 13 d, Absatz eins,,
      3. Litera c
        die Leistungszahlen gemäß Absatz 5,,
      4. Litera d
        den in der Verordnung gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, vorgesehenen Richtzahlen
      gegenübergestellt werden, sowie
    2. Ziffer 2
      die nachvollziehbare, leistungsbezogen berechnete, beabsichtigte Zahl der Ausbildungsstellen, wobei zu beachten ist, dass die Leistungszahlen gemäß Absatz 5, über die rein rechnerisch erforderliche Höhe in einen solchen Ausmaß hinausgehen müssen, dass die durch Fachärztinnen/Fachärzten der Organisationseinheiten zu erbringenden Leistungen angemessen berücksichtigt werden.
  5. Absatz 5Als Leistungszahlen gemäß Absatz 4 b, Ziffer eins, Litera c, sind zumindest aus dem zuletzt abgeschlossenen Kalenderjahr
    1. Ziffer eins
      die gemäß dem Bundesgesetz über Dokumentation im Gesundheitswesen dokumentierten Daten aus dem Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG) und,
    2. Ziffer 2
      soweit Leistungen gefordert sind, die nicht im DIAG erfasst oder ausgewertet werden können, die trägereigenen organisationseinheitenbezogenen Daten
    heranzuziehen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat Trägern von Einrichtungen gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer eins, die Schablonen, befüllt mit den Leistungszahlen gemäß Ziffer eins,, zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6Die Anerkennung als Spezialisierungsstätte und Festsetzung von Spezialisierungsstellen hat erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen zu erfolgen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die gesetzmäßige Ausübung der Weiterbildungsstätigkeit, die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Weiterbildungsniveaus oder zur Wahrung der Weiterbildungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz geboten ist.
  7. Absatz 7Eine rückwirkende Anerkennung als Spezialisierungsstätte oder rückwirkende Festsetzung von Spezialisierungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ab Antragstellung zulässig. In diesem Zeitraum müssen die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sein.
  8. Absatz 8Der Träger der Spezialisierungsstätte hat jede Änderung der für die Anerkennung und für den Fortbestand als Spezialisierungsstätte oder einer Spezialisierungsstelle maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
  9. Absatz 9Die Anerkennung als Spezialisierungsstätte ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Anerkennung als Spezialisierungsstätte erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder
    2. Ziffer 2
      diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder
    3. Ziffer 3
      Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Spezialisierung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
    4. Ziffer 4
      Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik oder der personellen oder materiellen Ausstattung der Spezialisierungsstätte auftreten, die die Spezialisierung nicht mehr gewährleisten.
    Gleiches gilt für die Anzahl der festgesetzten Spezialisierungsstellen. Der Träger der Spezialisierungsstätte hat im Falle einer Umstrukturierung einer Spezialisierungsstätte dies unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für eine Anerkennung weiterhin erfüllt sind.
  10. Absatz 10Die Anerkennung einer Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis als Spezialisierungsstätte erlischt mit
    1. Ziffer eins
      der Schließung der im Bescheid angegebenen Ordinationsstätte oder Gruppenpraxis sowie
    2. Ziffer 2
      mit Einstellung oder Untersagung der Berufsausübung oder Erlöschen der Berufsberechtigung der Lehrpraxisinhaberin/des Lehrpraxisinhabers oder der/des Spezialisierungsverantwortlichen in der Gruppenpraxis
    zum Zeitpunkt der Eintragung dieses Datums in die Ärzteliste.
  11. Absatz 11Der Träger der Spezialisierungsstätte hat den weiterzubildenden Ärztinnen/Ärzten zu Beginn der Weiterbildung einen Plan auf Grundlage des Spezialisierungskonzepts gemäß Absatz eins, Ziffer 5, vorzulegen, wann und unter welchen Bedingungen mit der erfolgreichen Absolvierung der Spezialisierung gerechnet werden kann.
  12. Absatz 12Die Absolvierung einer Spezialisierung durch Ärztinnen/Ärzten in einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit, die unter ihrer eigenen Leitung steht, ist unzulässig.

Schlagworte

Lehrmaterial, Ausbildung, Dokumentationssystem

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40250626

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P11b/NOR40250626