Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 75c, Fassung vom 28.03.2023

Ärztegesetz 1998 § 75c

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75c

Inkrafttretensdatum

01.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Briefwahl

Paragraph 75 c,
  1. Absatz einsDie wählende Person ist verpflichtet, das ihr von der Wahlkommission übermittelte amtliche Wahlkuvert zu verwenden und dasselbe sorgfältig zu verschließen. Sie hat dieses Wahlkuvert samt amtlichem Stimmzettel mittels des vorbedruckten Rückkuverts in der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit der Wahlkommission persönlich oder durch eine Botin/einen Boten zu überbringen oder an die Wahlkommission rechtzeitig postalisch zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Übermittlung erfolgt auf Gefahr der wählenden Person.
  3. Absatz 3Die/der Vorsitzende der Wahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass die bei der Wahlkommission bis zum Wahltag einlangenden Wahlkuverts
    1. Ziffer eins
      in den Rückkuverts gesammelt und
    2. Ziffer 2
      diese ungeöffnet unter Verschluss bis zur Beendigung des Wahlvorganges aufbewahrt
    werden.
  4. Absatz 4Unmittelbar nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit hat die Wahlkommission die in Ausübung der Briefwahl bis zur Beendigung der Wahlhandlung eingelangten Wahlkuverts zu behandeln.
  5. Absatz 5Die Wahlkommission hat sodann bei jedem eingelangten Rückkuvert zu überprüfen, ob der auf diesem vorgedruckte Name der wählenden Person in der Wählerliste des entsprechenden Wahlkörpers enthalten ist.
  6. Absatz 6Ist der Name der wählenden Person in der Wählerliste nicht enthalten oder ist der Name in der Wählerliste schon abgestrichen, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen. Falls die wählende Person ihr Wahlrecht demzufolge bereits persönlich ausgeübt hat, so ist das Wahlkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Wahlrecht persönlich ausgeübt“ zum Wahlakt zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
  7. Absatz 7Ist der Name der wählenden Person in der Wählerliste eingetragen, so ist dieser von einem Mitglied der Wahlkommission in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers einzutragen. Gleichzeitig ist der Name der wählenden Person von einem zweiten Mitglied in der entsprechenden Wählerliste abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ in der Wählerliste an entsprechender Stelle zu vermerken. Diese Vorgänge dürfen, sofern für eine ausreichende Datensicherung Sorge getragen wird, auch automationsunterstützt vorgenommen werden.
  8. Absatz 8Danach hat die Wahlkommission
    1. Ziffer eins
      das amtliche Wahlkuvert dem Rückkuvert zu entnehmen,
    2. Ziffer 2
      das Wahlkuvert selbst in ungeöffnetem Zustand in die für den zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne einzuwerfen und
    3. Ziffer 3
      das Rückkuvert zum Wahlakt zu legen.
  9. Absatz 9Befindet sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert, ist
    1. Ziffer eins
      der Stimmzettel von der Wahl auszuschließen und zu vernichten,
    2. Ziffer 2
      das Wahlkuvert, sofern vorhanden, in die Wahlurne einzuwerfen und
    3. Ziffer 3
      das Rückkuvert zum Wahlakt zu legen.
  10. Absatz 10Ein Wahlkuvert ist nicht in die Wahlurne einzuwerfen und somit von der Wahl auszuschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein anderes als das amtliche Wahlkuvert oder Rückkuvert oder kein Rückkuvert verwendet wurde oder
    2. Ziffer 2
      Vermerke, Zeichen oder ähnliches auf dem Wahlkuvert angebracht wurden oder
    3. Ziffer 3
      Änderungen des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders ersichtlich sind und diese Zweifel an der Identität der wahlberechtigten Person hervorrufen.
    Das ausgeschlossene Wahlkuvert ist mit dem Vermerk „Ausgeschlossen“ zum Wahlakt zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
  11. Absatz 11Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert in die Wahlurne einzuwerfen ist, so hat darüber die Wahlkommission zu entscheiden.
  12. Absatz 12Wahlkuverts, die nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgelegten Zeit, jedoch noch am Wahltag einlangen, sind samt dem Rückkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt“ unter Vornahme eines entsprechenden Vermerks in der Niederschrift zum Wahlakt zu legen. Wahlkuverts, die nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgelegten Zeit und sogar nach Ablauf des Wahltages einlangen, sind ungeöffnet zu vernichten.

Im RIS seit

20.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40190764